Kürzlich ergangene Entscheidungen zu Verlängerungshandlung, Maßnahmenbeschwerde, Wiedereinsetzungsantrag aufgrund Veräumung einer mündlichen Verhandlung und Säumnisbeschwerde.
Grundbuchsabfrage als Verlängerungshandlung iSd § 209 BAO; Beweislast der Behörde betreffend Zustellung
Was die Erkennbarkeit einer Verlängerungshandlung nach außen betrifft, so bedeutet dies nicht, dass die Handlung dem Abgabepflichtigen gegenüber erfolgen oder diesem auch nur zur Kenntnis gelangen muss. Sie muss jedoch die Sphäre der Behörde verlassen haben, was bei einer Anfrage an eine andere Behörde, hier eine Grundbuchsanfrage an das Bezirksgericht, zutrifft. Es spielt dabei keine Rolle, dass es sich lediglich um eine elektronische Abfrage handelte.
Entscheidung: BFG 30. 11. 2018, RV/3100871/2018 (Revision nicht zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.
Maßnahmenbeschwerde – Zurückweisung als verspätet
Die Bestimmung des § 283 Abs 2 letzter Satz BAO, wonach die bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde rechtzeitig eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als rechtzeitig eingebracht gilt, findet im Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 Z 2 BFGG (zB Verwaltungsakte der Finanzpolizei nach dem Glückspielgesetz) wegen des anzuwendenden Verfahrensrechtes des VwGVG (§ 24 Abs 1 letzter Satz BFGG) keine Anwendung.
Entscheidung: BFG 14. 12. 2018, RM/4100003/2018 (Revision nicht zulässig, Revision eingebracht).
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Versäumung einer mündlichen Verhandlung: Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags
Wird nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch das BFG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht (hier: wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung), über welchen das Gericht gemäß § 310 BAO abzusprechen hat, so ist über den Antrag in Analogie zu § 33 Abs 4 VwGVG und § 46 Abs 4 VwGG mit Beschluss zu entscheiden.
Entscheidung: BFG 9. 1. 2019, RV/2101311/2018 (Revision nicht zulässig).
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Umbuchung und Überrechnung von Guthaben: Säumnis der Abgabenbehörde mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde nicht verfolgbar
Der aus dem Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben nach § 215 Abs 4 BAO dem Abgabepflichtigen erwachsende Bescheiderlassungsanspruch besteht allein in dem Fall, dass die Abgabenbehörde eine Umbuchung oder Überrechnung verweigert. Entschließt sich die Abgabenbehörde, ein Guthaben umzubuchen oder zu überrechnen, fällt damit ihre Pflicht zur Bescheiderlassung weg. Die durch das Einlangen eines Antrags auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben ausgelöste behördliche Handlungspflicht besteht daher entweder in einer Bescheiderlassung oder in der Setzung des Realaktes der Umbuchung oder Überrechnung. Zu einer Umbuchung oder Überrechnung fehlt dem Verwaltungsgericht aber eine Zuständigkeit, weil es nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten, nicht aber faktische Leistungen erbringen und Realakte setzen kann. Das Verwaltungsgericht könnte damit der behördlichen Säumigkeit über einen Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben nur in einer der beiden denkmöglichen Erledigungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines (antragsabweisenden) Bescheides, nicht aber durch Umbuchung oder Überrechnung eines Guthabens begegnen. Dies erweist den aus dem Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben dem Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde erwachsenden Erledigungsanspruch mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde als nicht verfolgbar (zur Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift bei der Umsatzsteuer vgl VwGH 22. 6. 2001, 2001/13/0146; zur Rückzahlung eines Guthabens vgl BFG 10. 9. 2018, RS/2100015/2018).
Entscheidung: BFG 21. 1. 2019, RS/2100002/2019 (Revision zulässig).
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Grundbuchsabfrage als Verlängerungshandlung iSd § 209 BAO; Beweislast der Behörde betreffend Zustellung
Was die Erkennbarkeit einer Verlängerungshandlung nach außen betrifft, so bedeutet dies nicht, dass die Handlung dem Abgabepflichtigen gegenüber erfolgen oder diesem auch nur zur Kenntnis gelangen muss. Sie muss jedoch die Sphäre der Behörde verlassen haben, was bei einer Anfrage an eine andere Behörde, hier eine Grundbuchsanfrage an das Bezirksgericht, zutrifft. Es spielt dabei keine Rolle, dass es sich lediglich um eine elektronische Abfrage handelte.
Entscheidung: BFG 30. 11. 2018, RV/3100871/2018 (Revision nicht zulässig).
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Maßnahmenbeschwerde – Zurückweisung als verspätet
Die Bestimmung des § 283 Abs 2 letzter Satz BAO, wonach die bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde rechtzeitig eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als rechtzeitig eingebracht gilt, findet im Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 Z 2 BFGG (zB Verwaltungsakte der Finanzpolizei nach dem Glückspielgesetz) wegen des anzuwendenden Verfahrensrechtes des VwGVG (§ 24 Abs 1 letzter Satz BFGG) keine Anwendung.
Entscheidung: BFG 14. 12. 2018, RM/4100003/2018 (Revision nicht zulässig, Revision eingebracht).
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Versäumung einer mündlichen Verhandlung: Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags
Wird nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch das BFG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht (hier: wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung), über welchen das Gericht gemäß § 310 BAO abzusprechen hat, so ist über den Antrag in Analogie zu § 33 Abs 4 VwGVG und § 46 Abs 4 VwGG mit Beschluss zu entscheiden.
Entscheidung: BFG 9. 1. 2019, RV/2101311/2018 (Revision nicht zulässig).
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Umbuchung und Überrechnung von Guthaben: Säumnis der Abgabenbehörde mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde nicht verfolgbar
Der aus dem Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben nach § 215 Abs 4 BAO dem Abgabepflichtigen erwachsende Bescheiderlassungsanspruch besteht allein in dem Fall, dass die Abgabenbehörde eine Umbuchung oder Überrechnung verweigert. Entschließt sich die Abgabenbehörde, ein Guthaben umzubuchen oder zu überrechnen, fällt damit ihre Pflicht zur Bescheiderlassung weg. Die durch das Einlangen eines Antrags auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben ausgelöste behördliche Handlungspflicht besteht daher entweder in einer Bescheiderlassung oder in der Setzung des Realaktes der Umbuchung oder Überrechnung. Zu einer Umbuchung oder Überrechnung fehlt dem Verwaltungsgericht aber eine Zuständigkeit, weil es nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten, nicht aber faktische Leistungen erbringen und Realakte setzen kann. Das Verwaltungsgericht könnte damit der behördlichen Säumigkeit über einen Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben nur in einer der beiden denkmöglichen Erledigungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines (antragsabweisenden) Bescheides, nicht aber durch Umbuchung oder Überrechnung eines Guthabens begegnen. Dies erweist den aus dem Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben dem Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde erwachsenden Erledigungsanspruch mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde als nicht verfolgbar (zur Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift bei der Umsatzsteuer vgl VwGH 22. 6. 2001, 2001/13/0146; zur Rückzahlung eines Guthabens vgl BFG 10. 9. 2018, RS/2100015/2018).
Entscheidung: BFG 21. 1. 2019, RS/2100002/2019 (Revision zulässig).
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