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Zur Anwendung der „Herstellerbefreiung“ im § 30 EStG auch auf den unentgeltlichen Erwerber eines Grundstücks gibt es noch keine höchstgerichtliche Judikatur. Zur „alten Rechtslage“ (Spekulationsbesteuerung) bestimmten die EStR, dass die Befreiung auch auf den unentgeltlichen Erwerber übergeht (Rz 6645).
Zur „neuen Rechtslage“ (ImmoESt) wird in den EStR angeführt, dass die Befreiung ab 1. 1. 2013 nicht auf den unentgeltlichen Erwerber übergeht.
Das Gesetz (§ 30 EStG) bestimmt hierzu, dass das Gebäude selbst hergestellt werden muss.
Die Erläuternden Bemerkungen (zum 1. StabG 2012) führen dazu aus, dass die Befreiung wie bisher sein sollte. Der erkennende Senat legte diese Bestimmung so aus, dass hier nur gemeint sein könne, dass der Steuerpflichtige (also der Veräußerer) als Bauherr anzusehen ist; nur diesem steht die Befreiung zu.
Die Bestimmung ist also der Gesetzeslage nach ihrem Wortsinn auszulegen und nicht unter Einbeziehung der Verwaltungspraxis.
Ein Übergang der Herstellerbefreiung auf den unentgeltlichen Erwerber ist also nicht zu gewähren.
Entscheidung: BFG 22. 11. 2018, RV/5100552/2016 (Revision zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.