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„Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen“ im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 Werbeabgabegesetz ist so zu verstehen, dass eine Werbebotschaft in einem Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden muss. Ob dieser Personenkreis dem Werbeleister bekannt oder unbekannt ist, ist ohne Bedeutung.
Entscheidung: BFG 2. 1. 2019, RV/1100555/2016 (Revision zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.