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Bei einer Steuerpflichtigen, die viermal im Jahr nicht unerhebliche Beträge als EVZ an das Finanzamt zu überweisen hat, und dies über die Jahre zuvor auch tun musste, ist die Einhaltung von derartigen Zahlungsterminen – unabhängig davon, ob zusätzlich noch eine Information der steuerlichen Vertretung über diesen Zahlungstermin ergeht – nach Sicht des BFG eine im Verkehr mit den Behörden erforderliche und nach dem persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfaltspflicht. Die Beschwerdeführerin war sich dieser Sorgfaltspflicht auch bewusst und hat auch diesen Zahlungstermin selbst vermerkt.
Wenn nun derartige Pflichten – sei es auch nur einmal – vergessen oder außer Acht gelassen werden, ist eine derartige Handlung bzw Unterlassung nicht mehr leicht fahrlässig, sondern auffallend sorglos. Auffallende Sorglosigkeit stellt jedoch keine leichte Fahrlässigkeit dar (VwGH 22. 11. 2019 96,95/17/0112).
Bereits damit ist das gegenständliche Verfahren entschieden, da eine auffallende Sorglosigkeit der Beschwerdeführerin selbst vorliegt. Eine Nichtfestsetzung der infrage stehenden Säumniszuschläge nach § 217 Abs 7 BAO ist damit nicht möglich.
Es darf jedoch ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die Argumentation der steuerlichen Vertretung in Bezug auf ihr eigenes Kontrollsystem und die leichte Fahrlässigkeit bzw das nicht vorhandene Verschulden der eigenen Kanzleimitglieder nicht schlüssig ist. Wie bei der Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ausgeführt, liegt in diesem Fall kein wirksames internes Kontrollsystem der steuerlichen Vertretung zur Information ihrer Klienten vor, da ein Vieraugenprinzip nicht gewahrt ist.
Entscheidung: BFG 4. 2. 2019, RV/6100456/2018 (Revision nicht zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.