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Art 1 Abs 6 der Richtlinie (2006/123/EG) berührt „das Arbeitsrecht“ nicht. Dass nationale Regelungen – als Maßnahmen zur Durchsetzung von materiellem Arbeitsrecht sowie Vorschriften zur Gewährleistung dessen Wirksamkeit, die zu einem hohen Niveau des Schutzes des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Einhaltung des Arbeitsrechts beitragen – vom Begriff „Arbeitsrecht“ iSd Art 1 Abs 6 der Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden, weshalb diese Richtlinie auf derartige Maßnahmen nicht anwendbar ist, wurde jüngst vom EuGH im Urteil vom 14. 11. 2018, Rs C-33/17, Cepelnik, klargestellt (vgl die Rn 29 bis 36).
Die Frage der Arbeitnehmereigenschaft von grenzüberschreitend nach Österreich Entsandten ist entsprechend Art 2 Abs 2 der Richtlinie 96/71/EG nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates und damit gemäß § 7i Abs 10 AVRAG 1993 nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des jeweiligen Sachverhalts zu beurteilen (vgl VwGH 15. 1. 2018, Ra 2017/11/0304). Dies erfordert eine Prüfung des Gesamtbilds der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände (vgl nur etwa VwGH 18. 10. 2017, Ra 2016/11/0177, und – insbesondere zur Abgrenzung zwischen echtem und freiem Dienstvertrag – VwGH 31. 8. 2015, 2013/11/0130). Eine derartige – notwendigerweise einzelfallbezogene – Beurteilung ist im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel (vgl nur etwa VwGH 23. 9. 2014, Ro 2014/01/0033, 28. 4. 2016, Ro 2015/07/0041, 20. 9. 2017, Ra 2017/11/0024, 13. 12. 2018, Ra 2017/11/0301).
Entscheidung: VwGH 28. 12. 2018, Ra 2018/11/0030.
Zum vollständigen Entscheidungstext.