X
Digital
BFG BFGjournal

BFG: Sind Bildschirmausdrucke über Monatssummen Grundaufzeichnungen, die den Anforderungen der BAO bzw des GebG genügen?

Wetten (Bild: © iStock)

Der Gebührenschuldner der Wettgebühren hat aufgrund des Gebührengesetzes (§ 28 Abs 4 GebG iVm § 31 Abs 3 GebG idFv 1. 1. 2011) besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Vor dem Hintergrund des Steuergegenstandes der Rechtsgeschäftsgebühren in § 15 Abs 1 GebG sind die Grundlagen, die für die Berechnung der Gebühr erforderlich sind, die jeweils einzelnen, vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Wettverträge.

Die besonderen Aufzeichnungen iSd Gebührengesetzes sind Aufzeichnungen iSd § 126 BAO, die den Vorschriften des § 131 BAO unterliegen. Grundaufzeichnungen iSd § 131 Abs 1 Z 2a BAO können bei den Wettgebühren nur solche Aufzeichnungen sein, aus denen der Abschluss des einzelnen Rechtsgeschäftes iSd § 15 Abs 1 GebG iVm § 33 TP 17 GebG hervorgeht, dazu zählen Wettscheine (Wetttickets), bzw deren elektronische Verfügbarkeit, und die dazugehörige Software. Bildschirmausdrucke mit Monatssummen sind keine Grundaufzeichnungen über die einzelnen vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.

Die Anordnung der Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen zum Zweck der Durchführung einer Betriebsprüfung ist ein wesentlicher Anwendungsfall der Erzwingung einer Anordnung durch Zwangsstrafe. Bei elektronisch erstellten Buchhaltungsdaten sehen die Bestimmungen § 131 Abs 3 BAO und § 132 Abs 3 BAO vor, dass der, der zur Einsichtsgewährung verpflichtet ist, die Hilfsmittel zur Lesbarkeit auf seine Kosten zur Verfügung stellen muss. Hat der Beschwerdeführer trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung keine Grundaufzeichnungen über die Wetten vorgelegt und an die Softwarehersteller keinen Auftrag erteilt, die elektronischen Daten über die Wetten in lesbarer Form dem Finanzamt zu übermitteln, da er die Kosten aus den Einnahmen nicht tragen könne, besteht die Festsetzung der Zwangsstrafe zu Recht.


Entscheidung: BFG 3. 12. 2018, RV/7100192/2012 (Revision nicht zulässig).


Zum Volltext der Entscheidung.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.