UmgrStR-Wartungserlass 2020
Am 6. 11. 2020 wurde der UmgrStR-Wartungserlass 2020 in der Findok veröffentlicht.
UmgrStR-Wartungserlass 2019/2020
Das BMF hat den Begutachtungsentwurf zum UmgrStR-Wartungserlass 2019/2020 auf seiner Homepage veröffentlicht.
BFG: Zukauf von Prozentanteilen zu bestehendem Kapitalanteil
Der Gesetzgeber normiert in § 22 Abs 4 UmgrStG eine Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer für Einbringungen iSd § 12 Abs 2 Z 3 erster Teilstrich UmgrStG wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht. Die 25%-Grenze wäre vom Gesetzgeber kaum nicht normiert worden, wenn die Befreiung auch für die Stückelung von kleinen Einbringungen gelten hätte sollen.
Begriff des zu übertragenden Vermögens iSd § 22 Abs 4 UmgrStG
Im gegenständlichen Fall wurde ein Kapitalanteil von mehr als 25 % innerhalb der Zweijahresfrist zuerworben, sodass dieser nicht von der Befreiung des § 22 Abs 4 UmgrStG umfasst ist. Diesbezüglich besteht keine Rechtsprechung des VwGH, jedoch entspricht die Besteuerung der Verwaltungspraxis.
Umfangsvergleich gemäß § 4 Z 1 lit c UmgrStG und Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 9 Abs 8 UmgrStG
Der Umfangsvergleich gemäß § 4 Z 1 lit c iVm § 10 Z 1 lit a UmgrStG bei einer Handelsreisenden mit beträchtlichem Know-how erfordert eine Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen (Umsatz, Kundenstock, Kraftfahrzeug, Personal, Know-how, Büro).
Spaltungen ab 2019 auch für Genossenschaften möglich
Am 26. 9. 2018 hat das Plenum des Nationalrats das Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften (Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG) beschlossen. Bislang gab es im österreichischen Recht nur limitierte Möglichkeiten zur Umgründung; dadurch war die Flexibilität von Genossenschaften eingeschränkt.
Richtlinienvorschlag für grenzüberschreitende Umgründungsmaßnahmen
Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, der grenzüberschreitende Umgründungsmaßnahmen betrifft. Das Dokument adressiert neben grenzüberschreitenden Umwandlungen und Verschmelzungen auch die Spaltung über die Grenze. Die Europäische Kommission identifizierte die größten Probleme für Unternehmen und andere Interessenträger betreffend die jeweilige Umgründungsform und erarbeitete anhand dieser den Richtlinienvorschlag.
Berechtigung zum Verlustvortrag
(E. M./B. R.) – Persönlich verlustvortragsberechtigt ist jener Steuerpflichtige, der den Verlust erwirtschaftet hat. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 10 Z 1 UmgrStG, wonach bei einer Umwandlung den Rechtsnachfolgern ein Verlustvortrag nach § 18 Abs 6 EStG zusteht, sofern gemäß § 7 Abs 1 UmgrStG am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorliegt. Die Verlustvorträge sind dabei bei den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum steuerlich verwertbar.