Kategorie: Umgründungssteuer

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BFG: Zukauf von Prozentanteilen zu bestehendem Kapitalanteil

Der Gesetzgeber normiert in § 22 Abs 4 UmgrStG eine Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer für Einbringungen iSd § 12 Abs 2 Z 3 erster Teilstrich UmgrStG wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht. Die 25%-Grenze wäre vom Gesetzgeber kaum nicht normiert worden, wenn die Befreiung auch für die Stückelung von kleinen Einbringungen gelten hätte sollen.

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Allgemein Umgründungssteuer

Spaltungen ab 2019 auch für Genossenschaften möglich

Am 26. 9. 2018 hat das Plenum des Nationalrats das Bundesgesetz über die Spaltung von Genossenschaften (Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG) beschlossen. Bislang gab es im österreichischen Recht nur limitierte Möglichkeiten zur Umgründung; dadurch war die Flexibilität von Genossenschaften eingeschränkt.

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International Umgründungssteuer

Richtlinienvorschlag für grenzüberschreitende Umgründungsmaßnahmen

Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, der grenzüberschreitende Umgründungsmaßnahmen betrifft. Das Dokument adressiert neben grenzüberschreitenden Umwandlungen und Verschmelzungen auch die Spaltung über die Grenze. Die Europäische Kommission identifizierte die größten Probleme für Unternehmen und andere Interessenträger betreffend die jeweilige Umgründungsform und erarbeitete anhand dieser den Richtlinienvorschlag.

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Einkommensteuer Umgründungssteuer

Berechtigung zum Verlustvortrag

(E. M./B. R.) – Persönlich verlustvortragsberechtigt ist jener Steuerpflichtige, der den Verlust erwirtschaftet hat. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 10 Z 1 UmgrStG, wonach bei einer Umwandlung den Rechtsnachfolgern ein Verlustvortrag nach § 18 Abs 6 EStG zusteht, sofern gemäß § 7 Abs 1 UmgrStG am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorliegt. Die Verlustvorträge sind dabei bei den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum steuerlich verwertbar.