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Nach der Rechtsprechung des VwGH (23. 11. 2016, Ra 2014/15/0056; 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0059) und BFG (RV/6100330/2014; RV/7102033/2013; RV/1100208/2014) liegt bei derartigen Fällen eines Bündels von Supportleistungen eine Leistung sui generis und weder eine Vermittlungs- noch eine Grundstücksleistung vor.
Diese Leistungen sui generis fallen unter die generelle Leistungsortsregelung für Leistungserbringungen an einen Unternehmer und sind somit seit 2010 am Sitz des Leistungsempfängers steuerbar und im Empfangs-MS mit RVC (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) abzurechnen.
Der VwGH macht dabei auch keinen Unterschied, ob der Spieleveranstalter selbst die Automaten aufstellt (Ra 2014/15/0056) oder ob es sich um Automaten handelt, die vom Lokalbetreiber gekauft oder angemietet wurden (Ra 2017/13/0059). In beiden Fällen wurde das seitens des Lokalbetreibers erbrachte Leistungsbündel als eine Leistung eigener Art und nicht als Vermittlungs- oder Grundstücksleistung beurteilt.
Steuerbar in Österreich sind nach § 3a Abs 14 Z 11 UStG iVm § 3a Abs 6 UStG die Vermietungen der VLT an die Beschwerdeführerin. Wiederum greift die Generalklausel mit der Steuerbarkeit beim Leistungsempfänger und gemäß § 19 Abs 1 UStG geht bei einem slowakischen Vermieter beweglicher Gegenstände an einen inländischen Mieter (die Beschwerdeführerin) die Steuerschuld auf die Beschwerdeführerin über. Diese sogenannte RVC-Steuer kann aber gemäß § 12 Abs 1 Z 3 UStG wieder als Vorsteuer abgezogen werden.
Ergänzend wird angemerkt, dass hinsichtlich der Spieleumsätze der slowakischen Spieleanbieter nach dem Urteil des EuGH vom 12. 5. 2003, C-452/03, RAL, Unterhaltungsdienstleistungen an Nichtunternehmer vorliegen, die gemäß § 3a Abs 11 UStG am Tätigkeitsort steuerbar sind. Dieser Tätigkeitsort liegt nach dem EuGH-Urteil dort, wo sich der Automat befindet. Diese Umsätze wären somit in Österreich steuerbar und steuerpflichtig (siehe auch Ruppe/Achatz, UStG, § 3a Tz 106) gewesen.
Entscheidung: BFG 27. 11. 2018, RV/5100946/2015 (Revision nicht zulässig).
Zum vollständigen Entscheidungstext.