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Entscheidung: EuGH 13. 2. 2019, C-434/17, Human Operator.
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach eine Maßnahme, mit der von Art 193 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die RL 2013/43/EU des Rates vom 22. 7. 2013 geänderten Fassung abgewichen wird, anwendbar ist, bevor der Unionsrechtsakt, mit dem die Ermächtigung zu dieser abweichenden Maßnahme erteilt wird, dem Mitgliedstaat, der sie beantragt hat, bekannt gegeben wurde, wenn der betreffende Unionsrechtsakt zu seinem Inkrafttreten oder dem Beginn seiner Anwendung schweigt – und zwar auch dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Wunsch geäußert hat, dass die in Rede stehende abweichende Maßnahme rückwirkend gelten solle.
In Anbetracht der in Art 297 Abs 2 UAbs 3 AEUV aufgestellten allgemeinen Regel und in Ermangelung irgendeines Anhaltspunkts im Durchführungsbeschluss für dessen rückwirkende Anwendung lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass dieser Beschluss rückwirkend angewandt werden durfte. Demzufolge durfte die ungarische Regierung für nicht von Art 199 Abs 1 lit a MwStSyst-RL erfasste Dienstleistungen keine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einführen, bevor Ungarn der Durchführungsbeschluss mit der entsprechenden Ermächtigung bekannt gegeben worden war.
Sofern die Anwendungsvoraussetzungen der in Art 199 Abs 1 lit a MwStSyst-RL vorgesehenen Ausnahme nicht erfüllt sind, können sich die Steuerpflichtigen vor den nationalen Gerichten gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat auf Art 193 MwStSyst-RL berufen. Somit ist im vorliegenden Fall die in Art 193 MwStSyst-RL aufgestellte allgemeine Regel anwendbar, und daher wird die Umsatzsteuer für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses von den Steuerpflichtigen geschuldet, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen erbracht haben.
Zum vollständigen Entscheidungstext.