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Das Erfordernis der zweijährigen Besitzzeit in § 22 Abs 4 UmgrStG knüpft an „das zu übertragende Vermögen“ an. Der Begriff des zu übertragenden Vermögens ist in § 22 Abs 4 UmgrStG nicht näher definiert. Laut Gesetzesmaterialien sind „Erweiterungen des Vermögens innerhalb der Zweijahresfrist unbeachtlich, wenn die Zuerwerbe nicht die Eigenschaft von Teilbetrieben, Betrieben, Mitunternehmeranteilen jeglicher Art oder Kapitalanteilen von mehr als 25 % erreichen“ (ErlRV 266 BlgNR 18. GP, zu § 22).
Im gegenständlichen Fall wurde ein Kapitalanteil von mehr als 25 % innerhalb der Zweijahresfrist zuerworben, sodass dieser nicht von der Befreiung des § 22 Abs 4 UmgrStG umfasst ist. Diesbezüglich besteht keine Rechtsprechung des VwGH, jedoch entspricht die Besteuerung der Verwaltungspraxis.
Entscheidung: BFG 23. 1. 2019, RV/5101148/2015 (Revision zulässig).
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