Information des BMF zur (lohn)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit
Am 15. 6. 2020 wurde eine neue Info des BMF zur (lohn)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit in der Findok veröffentlicht.
Neues Stundungspaket für Sozialversicherungsbeiträge
Im Rahmen der Hilfsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Coronakrise wurde es betroffenen Unternehmen ua ermöglicht, die Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume Februar bis April 2020 zunächst bis Ende Mai d. J. (verzugszinsenfrei) gestundet zu bekommen. Vor etwa zwei Wochen hatte die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) angekündigt, dass es auch nach dem 31.5.2020 noch Stundungsmöglichkeiten geben werde, jedoch waren die näheren Details noch unklar.
Information zur Änderung der Rz 94 und 95a LStR betreffend freie oder verbilligte Mahlzeiten
Am 5. 6. 2020 wurde in der Findok eine BMF-Info zur Änderung der Rechtsansicht in den Rz 94 und 95a LStR aufgrund der zunehmenden Digitalisierung veröffentlicht.
Wie lange dürfen Arbeitnehmer beschäftigt werden? Grenzen der Arbeitszeit – Ruhezeiten und Ruhepausen
Bestimmungen über die zulässigen Arbeitszeithöchstgrenzen sowie über die gesetzlichen Ruhepausen und Ruhezeiten sind im österreichischen Arbeitsrecht auf unterschiedliche Gesetze verteilt. Die beiden primären Regelungswerke sind das Arbeitszeitgesetz (AZG) sowie das Arbeitsruhegesetz (ARG).
Vorabentscheidungsersuchen zur Unionsrechtskonformität des § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz
Nach § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz gebührt keine (Urlaubs-)Ersatzleistung, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Oberste Gerichtshof ersucht den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung, ob diese österreichische Gesetzesbestimmung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Kurzarbeit – Empfehlung für vorläufige LV-Abrechnung
In der Lohnverrechnung steht schon bald die April-Abrechnung an. Deshalb warten bereits viele PersonalverrechnerInnen gespannt auf die Ergebnisse der von den Interessensvertretungen eingesetzten Expertenrunde (Task Force), um eine korrekte Abrechnung der Corona-Kurzarbeit bewerkstelligen zu können.
Kurzarbeit – Rasche Hilfe für Unternehmen vorerst nicht möglich
Wien – Angesichts der Coronavirus-Epidemie geht vielen Betrieben finanziell zusehends die Luft aus, die Geschäfte stehen weitgehend still, die Kosten laufen aber weiter. Als erste Abhilfe wurde das Kurzarbeitsmodell der Regierung ins Leben gerufen. In der Praxis ist diese aber – fast fünf Wochen nach Beginn des „Lockdown“ der Wirtschaft – noch nicht umsetzbar. Es spießt sich an der Lohnverrechnung.
Konsultationsvereinbarung mit Deutschland zu Homeoffice und Kurzarbeit
Am 16. 4. 2020 wurde eine neue Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. 8. 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung in der Findok veröffentlicht.
Information des BMF zur (lohn)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit
Am 10. 4. 2020 hat das BMF eine Information zur (lohn)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit in der Findok veröffentlicht. Die Info behandelt die steuerliche Behandlung der Kurzarbeitsbeihilfe sowie die lohnsteuerliche Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung. Außerdem enthält die Info vereinfachte Berechnungsbeispiele.
Neue COVID-19-Verordnungen des BMAFJ und des BMF
Im BGBl wurden kürzlich drei Verordnungen zu Kurzarbeit, zum Haftungsrahmen nach Garantiegesetz und zu Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen veröffentlicht.
BFG zu Schweizer Arbeitslosengeld an in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen
Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung stellen „andere Einkünfte“ iSd Art 21 DBA Schweiz dar.
VwGH zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Mit Zahlbarstellung iSd § 11 Abs 2 ASVG bzw § 16 Abs 4 AlVG ist der Zeitpunkt der (automationsunterstützten) Beauftragung eines Kreditinstituts gemeint und nicht etwa zB der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer über den Überweisungsbetrag verfügen kann.