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Info des BMF vom 12. 5. 2020, 2020-0.092.779.
Die Rechtsansicht in den Rz 94 und 95a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 wird aufgrund der zunehmenden Digitalisierung wie folgt geändert und wird im Rahmen der nächsten LStR-Wartung eingearbeitet:
Rz 94
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8 Euro (bis 30.6.2020 4,40 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 2 Euro (bis 30.6.2020 1,10 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei.
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons 2 Euro bzw. 8 Euro (bis 30.6.2020 1,10 Euro bzw. 4,40 Euro) pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Rz 95a
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essenbon, Prepaid-Karte etc).
Es muss sichergestellt sein, dass ein Arbeitnehmer nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs 1 Z 17 EStG gerechnet auf Basis einer 5 Tage-Woche von 220 Tagen pro Jahr übersteigt (8 Euro bzw 2 Euro x 220; bis 30.6.2020 4,40 Euro bzw 1,10 Euro x 220).
Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden.
Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.