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VwGH zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

(Bild: © AMS, Fotostudio B&G) (Bild: © AMS, Fotostudio B&G)

Entscheidung: VwGH 12. 2. 2020, Ra 2019/08/0174.
Norm: § 16 AlVG.

Gemäß § 16 Abs 1 lit l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den eine Urlaubsersatzleistung nach dem BUAG gewährt wird. Gemäß § 16 Abs 4 letzter Satz AlVG beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die BUAK folgt. Mit Zahlbarstellung iSd § 11 Abs 2 ASVG bzw § 16 Abs 4 AlVG ist der Zeitpunkt der (automationsunterstützten) Beauftragung eines Kreditinstituts gemeint und nicht etwa zB der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer über den Überweisungsbetrag verfügen kann.

Das BVwG hat über den Zeitpunkt der Beauftragung des Kreditinstituts keine Feststellungen getroffen. Aus dem Verrechnungsschreiben der BUAK vom 14. 1. 2016 findet sich der Vermerk „verrechnet am 8. 1. 2016“. Sollte dies der Tag der Beauftragung des Kreditinstituts gewesen sein, so würde im vorliegenden Fall der Ruhenszeitraum am darauf folgenden achten Tag begonnen haben. Ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 18. bis zum 31. 12. 2015 lässt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten, weshalb auf Basis dieser Feststellungen der Widerruf und die Rückforderung des für diesen Zeitraum geleisteten Arbeitslosengelds rechtswidrig sind.

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