BFG: § 4 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung nach VfGH-Prüfung einschlägig für Vorführ-Kfz
Bei der Zurverfügungstellung von Vorführ-Kfz eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für private Zwecke sind gemäß § 4 Abs 6 SachbezugswerteVO die tatsächlichen Anschaffungskosten…
BMF: LStR-Wartungserlass 2019 – Begutachtungsentwurf veröffentlicht
Das BMF hat den Begutachtungsentwurf des LStR-Wartungserlasses 2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Ende der Begutachtungsfrist ist der 20. 11. 2019. ⇒ Zum Begutachtungsentwurf.
EuGH: Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten
Art 45 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer Universität eines Mitgliedstaates wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden,…
Aviso: Service-Entgelt wird demnächst wieder fällig!
Das Service-Entgelt für die e-card fällt für alle Personen an, die am 15. 11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2020 ist somit am 15. 11. 2019 ein Service-Entgelt in Höhe von 11,95 Euro fällig.
Bemessungsgrundlage für Beendigungsansprüche gemäß § 2a AVRAG
Vertraglich zugesagte Aktienoptionen, die nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu…
Eingeschränkte Überprüfung von Betriebsversammlungsbeschlüssen zur Betriebsratsumlage
Der Betriebsinhaber kann nur eine Verletzung elementarster Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts geltend machen und hieraus für sich die Ungültigkeit eines Beschlusses der Betriebsversammlung ableiten. Bei Rechtsungültigkeit der Beschlussfassung über die Einhebung der Betriebsratsumlage müsste ein Arbeitnehmer gegen den Betriebsratsfonds die Kondiktionsklage auf Rückzahlung der rechtsgrundlos geleisteten Betriebsratsumlage erheben.
VwGH: Befreiung von der Kommunalsteuer nicht für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in § 35 Abs 2 BAO – dort in einer bloß beispielhaften Aufzählung – genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit.
OGH: Mitarbeiterbeteiligungen erhöhen nicht die Abfertigung
Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.
Schicksal von Zeitguthaben bei Konkurs
Bislang war in der Literatur umstritten, ob Zeitguthaben, die vor Konkurseröffnung erworben wurden, Masseforderungen sind oder nicht. Auch die Rechtsprechung lieferte kein ganz klares Bild dazu. Nunmehr hat der OGH klargestellt, dass Zeitguthaben nur dann Masseforderungen sind, wenn der Anspruch nach Konkurseröffnung erworben wurde. Andernfalls sind sie Konkursforderungen. Ein Gastbeitrag von Dr. Christoph Wiesinger.
EuGH-Entscheidung zur EU-Arbeitszeitrichtlinie: Bezugszeitraum Höchstarbeitszeit
Der EuGH hat sich im April 2019 mit der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden und der Auslegung von Art 6 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 11. 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung befasst. Ob diese Entscheidung Auswirkungen auf das österreichische nationale Recht hat, soll im nachfolgenden Beitrag untersucht werden. Ein Gastbeitrag von MMMag. Dr. Johannes Edthaler und Mag. Christina Traxler.
Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,
die jahrelange Diskussion zwischen Abgabenpflichtigen und der Finanzverwaltung über die Berechnung des PKW-Sachbezugs von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern hat nunmehr ein positives Ende gefunden:…
Ist das Bildungsteilzeitgeld immer steuerfrei?
Warum es bei Bezug von steuerfreiem Bildungsteilzeitgeld auch zu Steuernachforderungen im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung kommen kann. Ein Gastbeitrag von Mag. Michael Seebacher.