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BFG: § 4 Abs 6 Sachbezugswerteverordnung nach VfGH-Prüfung einschlägig für Vorführ-Kfz

(Bild: © iStock/TimArbaev) (Bild: © iStock/TimArbaev)

Bei der Zurverfügungstellung von Vorführ-Kfz eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für private Zwecke sind gemäß § 4 Abs 6 SachbezugswerteVO die tatsächlichen Anschaffungskosten gemäß § 4 Abs 1 SachbezugswerteVO um 20 % zu erhöhen – nach Prüfung allfälliger Unsachlichkeit gegenüber anderen angeschafften Kfz, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden und ohne 20 % Zuschlag nach § 4 Abs 1 SachbezugswerteVO anzusetzen wären, kommt laut VfGH eine isolierte Aufhebung des § 4 Abs 6 SachbezugswerteVO nicht in Betracht, da sich sonst eine unsachliche Besserstellung von Vorführ-Kfz ergeben könnte.

Ein in der Beschwerde gestellter Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung (BVE) ist noch kein Vorlageantrag. Ein Vorlageantrag gemäß § 264 BAO setzt eine BVE voraus. Erfolgt die Beschwerdevorlage innerhalb von drei Monaten (§ 262 Abs 2 lit b BAO), ist keine BVE mehr zulässig.

Entscheidung: BFG 27. 9. 2019, RV/7104558/2015,
Revision teilweise zugelassen.

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