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Die Befreiung von einer inländischen „gesetzlichen Beitragspflicht“ gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einer österreichischen Ärztekammer ist vom (zwingenden) Nachweis abhängig, dass vom jeweiligen Kammermitglied eine entsprechende Beitragsleistung zu einem gleichwertigen berufsständischen Versorgungswerk im EWR entrichtet wird. Tritt daher eine Beitragsentrichtung zum berufsständischen deutschen Versorgungswerk somit an die Stelle einer „inländischen gesetzlichen Beitragspflicht“, so folgt daraus, dass die an das berufsständische ausländische Versorgungswerk geschuldeten Arbeitnehmerversicherungsbeiträge als „Pflichtbeiträge“ gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG zu werten sind.
Nach dem Regelungsinhalt des Art 15 Abs 7 DBA Österreich – Deutschland (BGBl III 2002/182) sind Beitragsleistungen einer unselbständig tätigen Person zur Altersvorsorge an ein berufsständisches deutsches Versorgungswerk, bei Ermittlung des von dieser Person zu versteuernden Einkommens in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln, wie Beitragsentrichtungen gegenüber einer österreichischen Versorgungseinrichtung. Handelt es sich im jeweiligen Einzelfall dabei um geleistete „Pflichtbeiträge zum berufsständischen deutschen Versorgungswerk“ eines in Österreich ansässigen Arbeitnehmers, so liegen in gesetzeskonformer Auslegung des österreichischen Steuerrechts gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG, insoweit auch unbegrenzt abzugsfähige Werbungskosten vor.
Entscheidung: BFG 24. 9. 2019, RV/4100323/2011,
Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht.