Kategorie: BFGjournal

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Ist die Zahlung von Rentenansprüchen der 2. Säule (Schweiz) an die Ex-Gattin aus dem Einkommen des Beschwerdeführers auszuscheiden?

Zahlt ein in Österreich lebender Steuerpflichtiger – dem Pensions-Splitting in der Schweiz Rechnung tragend – an seine niemals berufstätig gewesene Ex-Gattin aufgrund eines Scheidungsurteils eine „angemessene Entschädigung“ nach Art 124 ZGB in Höhe der Hälfte seiner schweizerischen Rentenbezüge aus der 2. Säule, so handelt es sich hiebei beim Beschwerdeführer um eine Unterhaltszahlung, die eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung darstellt.

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VwGH: Freiwillige Abfertigungen sind doch steuerlich absetzbar

Wien – Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte im April 2020 entschieden, dass in Sozialplänen festgelegte freiwillige Abfertigungen im Allgemeinen nicht steuerlich abgesetzt werden können – eine Ausnahme gebe es nur für Arbeitsverträge, die vor 2003 geschlossen wurden. Unternehmen hätten diese Abfertigungen also ihrem Gewinn zurechnen und versteuern müssen. Doch dem hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in letzter Instanz widersprochen.

Anerkennung einer Vertragsaufhebung mit anschließendem erneuten Vertragsabschluss zwecks Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG. (Bild: © iStock/Puttachat Kumkrong)
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Rückerstattung der Grunderwerbsteuer

In einem unlängst vom BFG entschiedenen Fall war zu klären, ob die Stornierung eines Übertragungsvertrages anzuerkennen ist und eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 GrEStG zu erfolgen hat, wenn anschließend an die Stornierung des ersten Vertrages zwischen denselben Vertragsparteien ein zweiter, weitgehend inhaltlich identischer, Übertragungsvertrag abgeschlossen wurde.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eingetretener Festsetzungsverjährung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 9. 2. 2005 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 1. 6. 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert, wobei dieser in der Folge mit Bescheid vom 14. 5. 2007 wiederum eine auf § 295 Abs 1 BAO basierende Abänderung erfuhr. In der Folge wurde mit Bescheid vom 22. 6. 2011 der mit 14. 5. 2007 datierte Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert.