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Entscheidung: BFG 10. 12. 2020, RV/4100028/2017,
Revision zugelassen.
Norm: §§ 2 Abs 1, 16 Abs 1, 20 Abs 3, 29 Z 1 EStG; § 68 EheG; § 25 Abs 2 BAO.
Zahlt ein in Österreich lebender Steuerpflichtiger – dem Pensions-Splitting in der Schweiz Rechnung tragend – an seine niemals berufstätig gewesene Ex-Gattin aufgrund eines Scheidungsurteils eine „angemessene Entschädigung“ nach Art 124 ZGB in Höhe der Hälfte seiner schweizerischen Rentenbezüge aus der 2. Säule, so handelt es sich hiebei beim Beschwerdeführer um eine Unterhaltszahlung, die eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung darstellt.
Der Pensionsantritt des Beschwerdeführers war am 1. 12. 2008, die Ehe wurde am 29. 11. 2011 geschieden. Die Ex-Gattin hatte im Beschwerdezeitraum (2015 bis 2017) gegenüber der rentenauszahlenden Versicherung weder einen Renten- noch einen Auszahlungsanspruch. Sie hat nur aus dem Scheidungsurteil einen Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Beschwerdeführer und diesen Betrag in der Schweiz zu versteuern. Die Ex-Gattin stellte auch nach einer Gesetzesänderung in der Schweiz keinen Antrag auf Umwandlung in eine lebenslängliche Rente nach Art 7e SchT ZGB.