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Auto PKW (Bild: © iStock)

Entscheidung: VwGH 11. 1. 2021, Ra 2019/15/0163.
Norm: § 3 Abs 1 Z 16b EStG.
Quelle: Mitteilung des VwGH vom 9. 4. 2021.

Ein Regional-Verkaufsleiter, dessen Einsatzgebiet ein Bundesland in Österreich umfasste, erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die der Lohnsteuer unterzogen wurden. Der Verkaufsleiter erhielt neben seinem Grundgehalt eine pauschale Spesenvergütung für alle geschäftsnotwendigen Ausgaben. Die Spesenvergütungen unterzog der Arbeitgeber der Lohnsteuer. Für eine Anerkennung der Steuerbefreiung von in den Spesenvergütungen enthaltenen Tagesgeldern sollte der Verkaufsleiter selbst bei der Arbeitnehmerveranlagung sorgen.

Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung legte der Verkaufsleiter ein Fahrtenbuch vor und begehrte, dass Tagesgelder (5.477,10 €) steuerfrei behandelt werden.

Das Finanzamt gewährte nur für einen kleinen Teil der vom Verkaufsleiter angeführten Tagesgelder die Steuerfreiheit. Das BFG gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Verkaufsleiters Folge. Es ging davon aus, dass die mit den Pauschalvergütungen mitabgegoltenen Tagesgelder steuerfreie seien. Der Verkaufsleiter habe genaue Aufzeichnungen über seine Reisebewegungen vorgelegt.

Die vom Finanzamt erhobene Revision führte zur Aufhebung der Entscheidung des BFG. Der VwGH begründete:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG sind vom Arbeitgeber „als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder“ für bestimmte Tätigkeiten im Außendienst steuerfrei.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmungen ist, dass die Zahlungen des Arbeitgebers Ersatz für konkrete Aufwendungen einer bestimmten Dienstreise sind. Die Steuerbefreiung erfasst nur solche Zahlungen, die der Arbeitgeber als konkreten Aufwandersatz für jede einzelne Dienstreise berechnet und gewährt hat. Im gegenständlichen Fall wurden die Tagesgelder dem Verkaufsleiter vom Arbeitgeber nicht „aus Anlass einer Dienstreise“, sondern als Pauschale gewährt. Die pauschalen Beträge blieben monatlich gleich hoch und waren unabhängig davon, wie viele und wie lange Dienstreisen der Verkaufsleiter tatsächlich unternommen hatte. Aus diesem Grund waren die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG nicht gegeben.

Die angefochtene Entscheidung war daher mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, weshalb sie der VwGH aufhob.

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