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Entscheidung: BFG 21. 10. 2020, RV/2101687/2015,
Revision nicht zugelassen.
Norm: § 47 Abs 2 EStG.
Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung sind die klassischen Merkmale eines Dienstverhältnisses in Anlehnung an § 4 AÜG dergestalt modifiziert, dass sich das Weisungsrecht des Gestellers in der Anordnung der Arbeitsverrichtung für den Beschäftiger erschöpft und dem Beschäftiger so nur ein vom Gesteller abgeleitetes Weisungsrecht zukommt.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus erfolgt dabei naturgemäß in den des Beschäftigers (so steht beispielsweise der Umstand, dass die Arbeitnehmer in den Räumen und mit den Geräten des Gestellungsnehmers arbeiten, einem klassischen Arbeitskräftegestellungsvertrag nach Ansicht des VwGH 19. 12. 2002, 99/15/0191, nicht entgegen).