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Wien – Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte im April 2020 entschieden, dass in Sozialplänen festgelegte freiwillige Abfertigungen im Allgemeinen nicht steuerlich abgesetzt werden können – eine Ausnahme gebe es nur für Arbeitsverträge, die vor 2003 geschlossen wurden. Unternehmen hätten diese Abfertigungen also ihrem Gewinn zurechnen und versteuern müssen. Doch dem hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in letzter Instanz widersprochen.
Das BFG hatte sich bei seiner Entscheidung auf eine Bestimmung gestützt, die 2014 in das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) eingefügt wurde und mit der die steuerliche Absetzbarkeit hoher Gehälter und Abfertigungen („Golden Handshakes“) für Manager begrenzt werden sollte.
Das Bundesfinanzgericht hatte gemeint, dass davon auch sämtliche Zahlungen aus Sozialplänen an Arbeitnehmer betroffen wären, wenn die Arbeitsverhältnisse nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hätten.
Nach Ansicht des VwGH hatte das Bundesfinanzgericht die Rechtslage verkannt, wie aus dem VwGH-Erkenntnis vom 7. Dezember 2020 hervorgeht.
Demnach sind freiwillige Abfertigungen aus Sozialplänen bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich voll absetzbar – nämlich zumindest bis 48.330 Euro und bei langer Dienstzeit sogar bis zum 45-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, also derzeit bis 241.650 Euro. Für die höhere Abfertigung, die die Obergrenze übersteigt, gilt aber das Abzugsverbot unabhängig davon, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat. (APA)