EStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht
Am 17. 5. 2021 wurde der finale EStR-Wartungserlass 2021 in der Findok veröffentlicht.
7 FAQs zu Krypto-Assets: Von Mining bis Hard-Forks
Einkünfte aus Krypto-Assets müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch im steuerlichen Privatvermögen bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Besteuerung hängt insbesondere vom erzielten Gewinn sowie von der Behaltedauer und der Art der Veranlagung ab. Die folgenden FAQs sollen einen Einblick über die grundlegende Besteuerung von Krypto-Assets geben. Die konkrete Besteuerung hängt aber naturgemäß stark von der genauen Sachverhaltskonstellation ab, Ihre TPA Experten unterstützen Sie bei Bedarf gerne.
VwGH zu Tagesgelder für Dienstreisen
Tagesgelder für Dienstreisen sind nicht steuerfrei, wenn sie pauschal vergütet werden, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber sie für jede einzelne Dienstfahrt konkret abrechnet.
Erstreckung der Quotenregelungstoleranzfrist für 2019
Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. April) auf drei Monate (bis einschließlich 30. Juni 2021) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2019 einmalig erstreckt.
VwGH: Wertveränderungen der Deckungsrückstellung sind keine Werbungskosten
Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss, der sich wirtschaftlich in der Verminderung des Vermögens auswirkt, voraus. Die Reduktion der Deckungsrückstellung zum Zweck der Dotierung der Mindestertragsrücklage führt zu keinem solchen Abfluss, der eine Verminderung des Vermögens des Pensionisten bewirken würde.
Homeoffice-Regelung fertig: Alles bleibt freiwillig
Wien – Das Warten auf gesetzliche Regeln für Homeoffice-Arbeit hat ein Ende: Finanzminister Gernot Blümel, Arbeitsminister Martin Kocher (beide ÖVP) und die Sozialpartner haben am Dienstag eine Einigung erzielt, teilte das Arbeitsministerium heute mit. Die Kernpunkte: Die Arbeit im Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache, für die Arbeitnehmer gibt es steuerliche Begünstigungen bis zu 600 Euro und Beschäftigte im Homeoffice sind unfallversichert.
Steuerfreie Gutscheine zum Weihnachtsfest
Die letzte Nationalratssitzung vor Weihnachten hat auch ein zusätzliches Goodie für Dienstnehmer gebracht. Ein kleines Weihnachtsgeschenk bietet, etwas versteckt, der neue § 124b Z 371 EStG.
In Begutachtung: Liebhabereirichtlinien-Wartungserlass 2020
Der LRL-Wartungserlass 2020 befindet sich derzeit in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am 30. 11. 2020.
Bausparprämie 2021
Gemäß § 108 Abs 1 EStG beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2021 1,5 % der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge.
Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eingetretener Festsetzungsverjährung
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 9. 2. 2005 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 1. 6. 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert, wobei dieser in der Folge mit Bescheid vom 14. 5. 2007 wiederum eine auf § 295 Abs 1 BAO basierende Abänderung erfuhr. In der Folge wurde mit Bescheid vom 22. 6. 2011 der mit 14. 5. 2007 datierte Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert.
VwGH: Einkünfte des für die GmbH tätigen, aber nicht wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters
Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG ist, dass im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wird, mit der von der dispositiven Regelung des GmbHG abgewichen wird und Sonderrechte eingeräumt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Generalversammlung Beschlüsse nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zB 80 % fassen kann, was dazu führt, dass ein mit 20 % (Sperrminorität) am Stammkapital beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse und damit allenfalls auch Weisungen (§ 20 Abs 1 GmbHG) an ihn verhindern kann.
Sozialversicherungsbeiträge von Bonifikationen als Werbungskosten
Eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist demnach anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.