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7 FAQs zu Krypto-Assets: Von Mining bis Hard-Forks

(Bild: © iStock/Andy) (Bild: © iStock/Andy)

Wie Sie Krypto-Assets, Mining und Bitcoins in Österreich versteuern!

Einkünfte aus Krypto-Assets müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch im steuerlichen Privatvermögen bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die Besteuerung hängt insbesondere vom erzielten Gewinn sowie von der Behaltedauer und der Art der Veranlagung ab. Die folgenden FAQs sollen einen Einblick über die grundlegende Besteuerung von Krypto-Assets geben. Die konkrete Besteuerung hängt aber naturgemäß stark von der genauen Sachverhaltskonstellation ab, Ihre TPA Experten unterstützen Sie bei Bedarf gerne.

Die wichtigsten 7 Fragen und Antworten für Krypto-Anleger in Österreich: Was gibt es bei Kryptowährung & Umsatzsteuer, bei dem Verkauf von Bitcoins, beim Mining von Kryptos oder bei der Hard-Fork Steuer für Investoren dabei in Österreich zu beachten?

1. Müssen private Kryptowährungen versteuert werden?

Zur Einkünfteermittlung werden die Anschaffungskosten samt Anschaffungsnebenkosten den Verkaufserlösen, beispielsweise aus Eintausch in eine FIAT-Währung, Kauf von Waren/Dienstleistungen mit Krypto-Assets oder Tausch zwischen Krypto-Assets, gegenübergestellt. Ein Gewinn im steuerlichen Privatvermögen ist nur bei Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig, wobei eine Besteuerung zum Progressionstarif von bis zu 55 % erfolgt; ausgenommen sind insbesondere Security Token.

2. Wie sind Security Token zu versteuern?

Veräußerungsgewinne und -verluste aus Security Token stellen beim Investor Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen dar, dabei gilt keine Spekulationsfrist. Derartige Gewinne unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %.

3. Müssen Kauf und Verkauf von Kryptowährungen dokumentiert werden?

Es wird eine lückenlose Dokumentation sämtlicher Transaktionen empfohlen. Liegt solch eine Dokumentation nicht oder nur teilweise vor, können die Einkünfte von der Finanzbehörde geschätzt werden.

4. Wie werden Rewards aus Mining besteuert?

Mining stellt bei Erfüllung aller Voraussetzungen für einen steuerlichen Gewerbebetrieb eine betriebliche Tätigkeit dar. Gutgeschriebene Krypto-Assets unterliegen dem Progressionstarif, es gilt keine Spekulationsfrist. Bei Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen handelt es sich in der Regel um Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 29 EStG, hier ist ebenso der progressive Einkommensteuertarif anzuwenden.

Durch das Mining veranlasste Betriebskosten bzw. Werbungskosten dürfen abgezogen werden. Betriebliche (nicht jedoch private) Verluste dürfen mit anderen Einkünften verrechnet, soweit dies nicht möglich ist, uU auch vorgetragen werden.

5. Wie sind Hard Forks steuerlich zu erfassen?

Bei Hard Forks handelt es sich vereinfacht um einen „Split“ der Blockchain, wodurch neue Krypto-Assets (Coins) entstehen. Nach Ansicht des BMF ist der Anschaffungszeitpunkt der bestehenden Krypto-Assets auch für die neuen Coins relevant, wobei die Anschaffungskosten der neuen Coins dabei mit Null anzusetzen sind. Im Privatvermögen ist bei Veräußerung der neuen Coins der volle Veräußerungserlös innerhalb der weitergeführten einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig.

6. Wie erfolgt die Besteuerung von Staking und Lending?

Bei Einkünften aus Staking und Lending handelt es sich in der Regel eher nicht um betriebliche Tätigkeiten, sondern um Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 29 EStG, die zum progressiven Tarif mit bis zu 55 % besteuert werden. Sofern deren Rewards länger als ein Jahr gehalten werden, ist die Veräußerung der Rewards aus dem steuerlichen Privatvermögen steuerfrei.

Das BMF vertritt jedoch die Ansicht, dass insbesondere beim Lending – also bei der Übertragung von Krypto-Assets auf einen Dritten, somit ein „kryptobasiertes“ Darlehen“ – eine sogenannte „zinstragende Veranlagung“ mit Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegen kann. Nach dieser Ansicht unterliegen sowohl die erhaltenen Rewards (Zinsen) als auch Veräußerungsgewinne unabhängig von einer Spekulationsfrist der Besteuerung mit 27,5 % Sonder-Einkommensteuer.

7. Sind Mining sowie An- und Verkäufe von Krypto-Assets umsatzsteuerpflichtig?

Mining ist grundsätzlich entweder mangels bestimmbaren Leistungsempfängers nicht umsatzsteuerbar oder im Falle der Verifizierung eines dezidierten Vorganges gegen Transaktionsgebühren umsatzsteuerbar, aber steuerfrei. Der Umtausch einer Fiat-Währung in Krypto-Assets und umgekehrt stellt nach der EuGH-Rechtsprechung einen umsatzsteuerfreien Vorgang dar und es besteht kein Vorsteuerabzug.

TPA Tipp:

Wenn Sie durch obige Ausführungen erkennen, dass Sie in der Vergangenheit doch nicht alle Einkünfte aus Krypto-Assets in Ihrer Steuererklärung erfasst haben könnten: Wir haben Erfahrung mit der Sanierung der steuerlichen Vergangenheit von Krypto-Assets durch richtige Offenlegung bei der Finanz.

Sie haben noch Fragen zu Steuern & Kryptowährungen, die nicht in den FAQs zu Kryptowährungen beantwortet wurden? Kontaktieren Sie die Steuerexperten der TPA!

Christian Oberkleiner ist Experte für Rechtsformgestaltung und nationale und internationale Umgründungen von Unternehmen und verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Konzernsteuerrecht, M&A und Due Diligence.

Christoph Rommer ist Steuerberater bei TPA Österreich mit den Schwerpunkten Due Diligence, Unternehmensbesteuerung und Start-ups.

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