Schlagwort: Familienbeihilfe

Allgemein BFG

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Besteht dem Grunde nach kein Zweifel daran, dass das Kind einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, liegen jedoch bei den zuständigen Trägern unterschiedliche Auffassungen über die Rangfolge der Zuständigkeit vor, ist in einem unionsrechtlich vorgegebenen Verfahren diese Rangfolge der Zuständigkeit zwischen den Trägern zu klären.

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BFG

Keine Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen Matura und Einrückung zum Präsenzdienst

Für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und Antritt zum Präsenzdienst besteht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs 1 lit d FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch bei einer unerwartet und damit „zwangsläufig“ späteren Einberufung zum Präsenzdienst ist aufgrund der vorzunehmenden objektiven Betrachtung der Familienbehilfe-Anspruch zu verneinen, wenn nicht bloß eine Unterbrechung einer zuvor nach Beendigung der Schulausbildung bereits frühestmöglich begonnenen Berufsausbildung vorliegt.

Studienbeginn
BFG Sozialrecht

Studienbeginn und Familienbeihilfe

Ist Voraussetzung für das im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschte Studium eine Aufnahmeprüfung, ist objektiv der Beginn des Studiums erst nach positiver Ablegung dieser Prüfung möglich und daher frühestmöglicher Beginn dieses Studiums jener Termin, zu dem das Studium nach bestandener Aufnahmeprüfung erstmals begonnen werden kann, wenn ohne Verzögerung nach Abschluss der Schulausbildung zur nächstmöglichen Aufnahmeprüfung angetreten wird.

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BFGjournal

Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe

Bei durch Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice nachgewiesener Erwerbsunfähigkeit (Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Grades der Behinderung von 50 % vor dem 21. Lebensjahr) und Selbsterhaltungsfähigkeit ohne finanzieller Unterstützung durch die Eltern hat der Antragsteller einen Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.