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BFG: Aktuelle Entscheidungen zur Familienbeihilfe

(Bild: © iStock/William_Potter) (Bild: © iStock/William_Potter)

Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Abbruch einer Ausbildung und Beginn einer anderen Ausbildung

Wird eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorzeitig beendet und in der Folge einige Monate später eine andere Berufsausbildung begonnen, liegt kein Anwendungsfall von § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 vor. Die genannte Bestimmung vermittelt einen Beihilfenanspruch nämlich nur dann, wenn eine Schulausbildung (erfolgreich) abgeschlossen und in der Folge zum frühest möglichen Zeitpunkt eine weitere Berufsausbildung begonnen wird. Der vorzeitige Abbruch einer Schulausbildung stellt keinen „Abschluss“ der Ausbildung dar.

Entscheidung: BFG 26. 8. 2019, RV/3100475/2019,
Revision nicht zugelassen.




Absolvierung des „Privaten Ausbildungslehrganges für Islamische Theologie“ der UIKZ als Berufsausbildung im Sinne des FLAG

Der mehrjährige private Ausbildungslehrgang für islamische Theologie bei der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ), der den Absolventen die Qualifikation für die Ausübung des Berufes eines islamischen Seelsorgers, Predigers, Vorbeters oder Religionsdieners vermittelt, stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b Satz 1 FLAG 1967 dar.

Entscheidung: BFG 29. 8. 2019, RV/1100503/2018,
Revision nicht zugelassen.




Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei nicht zeitgerechtem Abschluss eines Studienabschnittes

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe „ab“ einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert.

Entscheidung: BFG 2. 9. 2019, RV/5100390/2019,
Revision nicht zugelassen.

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