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BFG Sozialrecht

Studienbeginn und Familienbeihilfe

Studienbeginn (Bild: © iStock)

Entscheidung: BFG 20. 9. 2018, RV/7103474/2018.

Normen: § 26 FLAG, § 33 Abs 3 EStG.

Rechtssätze:

  • RV/7103474/2018-RS1:
    Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist zeitraumbezogen. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen ist.
  • RV/7103474/2018-RS2:
    Für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn des nachweislich im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschten Studiums bis zum Freiwerden eines Studienplatzes im gewünschten Studium stehen gemäß § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
  • RV/7103474/2018-RS3:
    Ist Voraussetzung für das im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschte Studium eine Aufnahmeprüfung, ist objektiv der Beginn des Studiums erst nach positiver Ablegung dieser Prüfung möglich und daher frühestmöglicher Beginn dieses Studiums jener Termin, zu dem das Studium nach bestandener Aufnahmeprüfung erstmals begonnen werden kann, wenn ohne Verzögerung nach Abschluss der Schulausbildung zur nächstmöglichen Aufnahmeprüfung angetreten wird.

Zum Volltext der Entscheidung

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