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Für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und Antritt zum Präsenzdienst besteht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs 1 lit d FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch bei einer unerwartet und damit „zwangsläufig“ späteren Einberufung zum Präsenzdienst ist aufgrund der vorzunehmenden objektiven Betrachtung der Familienbehilfe-Anspruch zu verneinen, wenn nicht bloß eine Unterbrechung einer zuvor nach Beendigung der Schulausbildung bereits frühestmöglich begonnenen Berufsausbildung (zB Studium) vorliegt.
Entscheidung: BFG 19. 12. 2018, RV/3100732/2018 (Revision nicht zugelassen).
Zum vollständigen Entscheidungstext.