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Besteht dem Grunde nach kein Zweifel daran, dass das Kind einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, liegen jedoch bei den zuständigen Trägern unterschiedliche Auffassungen über die Rangfolge der Zuständigkeit vor, ist in einem unionsrechtlich vorgegebenen Verfahren (vgl Art 76 VO [EG] 883/2004 ua) diese Rangfolge der Zuständigkeit zwischen den Trägern zu klären.
In letzter Konsequenz hat auch die Befassung der Verwaltungskommission zu erfolgen. Die Erlassung von Abweisungs- oder Rückforderungsbescheiden (durch den jeweiligen nationalen Träger) ohne Nutzung der unionsrechtlich gebotenen Verständigungs- und Abklärungsmöglichkeiten (bis hin zur Befassung der Verwaltungskommission) führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 278 Abs 1 BAO.
Entscheidung: BFG 7. 3. 2019, RV/3100071/2017, Revision nicht zugelassen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.