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Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von Vornherein ausschließt.
Ein Schriftstück gilt nur dann iSd § 7 ZustG als tatsächlich zugekommen und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel ist nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt; ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer Heilung durch Einlassung gekommen ist.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.