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EuGH – Indexierung der Familienbeihilfe: Schlussantrag des Generalanwalts sieht Vertragsbruch Österreichs

(Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union) (Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union)

Der Generalanwalt hat ihm seinen Schlussantrag festgestellt, dass Österreich mit der Indexierung der Familienbeihilfe gegen EU-Recht verstößt und sieht die Klage der EU-Kommission gegen Österreich als gerechtfertigt an. Nun sind die Richterinnen und Richter am Gerichtshof am Zug.

Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der Familienbeihilfe und weiterer steuerlicher Vergünstigungen, die Österreich Arbeitnehmern gewährt, deren Kinder sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, gegen Unionsrecht.

Seit 1. Jänner 2019 werden in Österreich neben der Familienbeihilfe auch andere steuerliche Begünstigungen, abhängig vom Aufenthaltsland des Kindes, indexiert. Neben der Familienbeihilfe handelt es sich um den Kinderabsetzbetrag, den Familienbonus Plus, den Alleinverdienerabsetzbetrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Unterhaltsabsetzbetrag.

Aus Sicht des Generalanwalts sieht das Unionsrecht unzweifelhaft vor, dass derartige Leistungen aufgrund des Aufenthaltsortes weder gekürzt noch sonst geändert werden dürfen.

Er sieht darin eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts. In Gutachten wird weiter ausgeführt, dass Wanderarbeitnehmer, wenn diese in einem Mitgliedstaat Sozialabgaben und Steuern entrichten, die gleichen Leistungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats erhalten können müssen.

Der Generalanwalt sieht daher die Klage der EU-Kommission gegen Österreich als gerechtfertigt an. Der EuGH tritt nun zu weiteren Beratungen für die Urteilsfindung zusammen.