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Der oft von Zufälligkeiten geprägte Umstand, wer von den Eltern die Familienbeihilfe bezieht, soll das Ergebnis ihrer Berücksichtigung beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell nicht beeinflussen.
Entscheidung: OGH 29. 1. 2019, 4 Ob 8/19h.
Der Oberste Gerichtshof knüpfte an die Vorjudikatur an, die er im Anlassfall (Besserverdiener erhält Familienbeihilfe) modifizierend weiterentwickelte. Demnach sind zuerst die fiktiven Unterhaltsleistungen beider Eltern nach der Prozentwertmethode zu ermitteln. Beide Beträge sind um den jeweiligen Anteil an den Transferleistungen (inkl Kinderabsetzbetrag) zu reduzieren, wobei sich der jeweilige Anteil aus dem Verhältnis der fiktiven Unterhaltsleistungen zueinander ergibt. In einem weiteren Schritt ist die Hälfte der Differenz der beiden reduzierten fiktiven Unterhaltsleistungen zu bilden. Dieser Betrag ist um die vom besserverdienenden Vater bezogenen Transferleistungen zu erhöhen. Das Ergebnis ist der Restunterhaltsanspruch.
Zum vollständigen Entscheidungstext.