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Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Bei durch Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice nachgewiesener Erwerbsunfähigkeit (Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Grades der Behinderung von 50 % vor dem 21. Lebensjahr) und Selbsterhaltungsfähigkeit ohne finanzieller Unterstützung durch die Eltern hat der Antragsteller einen Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

Entscheidung: BFG 31. 5. 2018, RV/7101458/2017

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