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Bei Bezug von Renten aus mehreren Mitgliedstaaten bestimmt Art 68 Abs 1 lit b Z ii VO (EG) 883/2004, welche Rechtsvorschriften Vorrang haben. Dies sind primär die Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Kinder wohnen, vorausgesetzt, dass aus diesem Staat eine Rente bezogen wird.
Nur in Fällen, in denen sich der Wohnort der Kinder in einem Staat befindet, aus dem keine Rente bezogen wird, ist subsidiär die Länge der Versicherungs- oder Wohnzeiten entscheidend.
Wohnt die Tochter des Beschwerdeführers in Slowenien und bezieht der Beschwerdeführer aus diesem Staat eine Rente, haben die Rechtsvorschriften Sloweniens Vorrang. Slowenien ist daher der für die Gewährung der Familienleistungen primär zuständige Mitgliedstaat.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer nach Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 Anspruch auf den Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Familienleistungen nach den sekundär anzuwendenden österreichischen Bestimmungen (Differenzzahlung) hat.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.