X
Digital
(Bild: © iStock/Halfpoint) (Bild: © iStock/Halfpoint)

Wochengeld zählt als Ersatz von Arbeitserwerbseinkommen zu den Einkünften des anderen Ehepartners

Bereits die formale Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides der Ehefrau und damit die Unwiderrufbarkeit ihres auf 300 Euro je Kind lautenden Antrages stehen der geänderten Ausübung des Antragsrechts durch den Beschwerdeführer bezüglich des höheren Kinderfreibetrages von 440 Euro je Kind in seinem offenen Einkommensteuerverfahren entgegen.

§ 106a Abs 1 Teilstrich 1 EStG erlaubt ausschließlich antragskonformes Behördenhandeln. Die amtswegige Überschreitung des auf einen Kinderfreibetrag von 300 Euro lautenden Antrages, indem die Abgabenbehörde bzw das BFG eigenmächtig den Kinderfreibetrag mit 440 Euro berücksichtigt, wäre rechtswidrig.

Die Einbeziehung des Wochengeldes in die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG erfolgte in Reaktion auf VfGH 12. 12. 1998, G 198/98, worin der VfGH ausführte, dass die Steuerbefreiung für das Wochengeld – ungeachtet des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommensersatz wie Erwerbseinkommen zu besteuern – gerechtfertigt sei, weil es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemesse, aber kein Grund ersichtlich wäre, bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe-)Partners den sonst nicht zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb zu gewähren, weil diese Einkünfte (Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellten (VwGH 16. 2. 2006, 2005/14/0108).

Entscheidung: BFG 22. 11. 2019, RV/7102242/2019,
Revision nicht zugelassen.




Aufhebung eines Rückforderungsbescheides

Werden vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für ein explizit im Spruch des Bescheides genanntes Kind rückgefordert, so steht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der in der Begründung des angefochtenen Bescheides teilweise zum Ausdruck gebrachten Intention der belangten Behörde, wonach sich die Rückforderung in realiter auf das andere, nicht im Spruch angeführte Kind des Beschwerdeführers beziehen solle -, einzig und allein die im Rückforderungszeitraum bestehende/nicht bestehende Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für das im Spruch genannte Kind auf dem Prüfstand des BFG.

Entscheidung: BFG 22. 11. 2019, RV/7105980/2019,
Revision nicht zugelassen.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.