Kategorie: Steuerrecht National

Homeoffice bleibt Vereinbarungssache zwischen Arbeitgeber undArbeitnehmer - Steuerliche Begünstigung bis 600 Euro - Arbeitnehmerim Homeoffice sind unfallversichert. (Bild: © iStock/shironosov)
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Homeoffice-Regelung fertig: Alles bleibt freiwillig

Wien – Das Warten auf gesetzliche Regeln für Homeoffice-Arbeit hat ein Ende: Finanzminister Gernot Blümel, Arbeitsminister Martin Kocher (beide ÖVP) und die Sozialpartner haben am Dienstag eine Einigung erzielt, teilte das Arbeitsministerium heute mit. Die Kernpunkte: Die Arbeit im Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache, für die Arbeitnehmer gibt es steuerliche Begünstigungen bis zu 600 Euro und Beschäftigte im Homeoffice sind unfallversichert.

(Bild: © Maxger)
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Der Trend zu Big Data in der Umsatzsteuer oder: Warum die Umsatzsteuer zur Datenmanagement-Herausforderung wird

Den allgegenwärtigen Trend zu künstlicher Intelligenz und Big Data haben auch die Finanzverwaltungen weltweit in unterschiedlichem Ausmaß bereits vor der weltweiten Pandemie aufgegriffen. Durch die Covid-19 Krise ist zu erwarten, dass dies noch zunehmen wird: Die Umsatzsteuer als eine der wichtigsten Einnahmequellen von Staaten ist gleichzeitig aufgrund ihrer Systematik auch eine der betrugsanfälligsten Steuern.

Mehrere Vorarlberger Kommunen wollen aber weiter gegen die Mautbefreiung ankämpfen. (Bild: © marcoscisetti)
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Mautbefreiung auf Vorarlberger A14 hielt Klage beim VfGH stand

Wien/Bregenz – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen ersten Anlauf mehrerer Vorarlberger Gemeinden, die die Aufhebung der Mautpflicht auf der Rheintalautobahn (A14) bekämpfen, gestoppt. Er wies den Antrag einer Einzelperson zurück, die aufgrund belasteter Luftqualität einen Verstoß gegen das Recht auf Privatleben sah. Anwalt Karl Schelling kündigte allerdings umgehend an, dass „meine Mandanten jedenfalls nicht aufgeben und alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten ausschöpfen“ werden.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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Ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eingetretener Festsetzungsverjährung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 9. 2. 2005 zur Einkommensteuer für das Jahr 2003 veranlagt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 1. 6. 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert, wobei dieser in der Folge mit Bescheid vom 14. 5. 2007 wiederum eine auf § 295 Abs 1 BAO basierende Abänderung erfuhr. In der Folge wurde mit Bescheid vom 22. 6. 2011 der mit 14. 5. 2007 datierte Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 295 Abs 1 BAO abgeändert.