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COVID-19-Gesetze – Verwaltungsverfahren und Abgaben und Gebühren

(Bild: © NatanaelGinting) (Bild: © NatanaelGinting)

Mit Erläuterungen Ausschussbericht des Nationalrates (EB)

(Auszug)

Stand: 29.05.2020

Inhalt

Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG) 1

Änderung des Gebührengesetzes 1957 13

Änderung der Bundesabgabenordnung 14

Änderung des Zustellgesetzes 15

Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG)

BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020, 42/2020

Unterbrechung von Fristen

§ 1. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

(1a) Keine Fristen im Sinne des Abs. 1 sind die Fristen gemäß

1. § 80 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 und

2. § 22a Abs. 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA‑VG, BGBl. I Nr. 87/2012.

(2) Die Behörde (Art. II Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008) kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

(3) Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei (§ 8 AVG) dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

EB (2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020):

Der Gesetzentwurf lehnt sich inhaltlich und systematisch sowie in der Formulierung weitgehend an den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (Artikel 21) an. Auf die Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG) kann daher grundsätzlich verwiesen werden. 

EB zu Artikel 21 (1. COVID-19-JuBG):

Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 (Quarantänemaßnahmen sowohl örtlich als auch personenbezogen) wirken sich auch auf Gerichtsverfahren aus. Aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle sowohl des Gerichtspersonals als auch der rechtsberatenden Berufe und der Parteien ist ein Tätigwerden innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich, sollen doch persönliche Kontakte zwischen Menschen so weit wie möglich vermieden werden. Es sollen daher für eine gewisse Zeit in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) alle prozessualen Fristen (sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen), mit Ausnahme jener, die in Verfahren über die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme beginnen oder laufen, unterbrochen werden (Abs. 1). Zur Klarstellung werden Leistungsfristen explizit ausgenommen, weil die Einordnung dieser Fristen als materiell-rechtliche oder prozessuale Fristen nicht eindeutig ist. Diese allgemeine Anordnung soll für alle Parteien eines Gerichtsverfahrens und für deren Vertreter rasch Rechtssicherheit schaffen. Ob eine weitere Verlängerung dieser Unterbrechungen erforderlich ist oder ob – zu den ohnedies bereits angeordneten Ausnahmen – weitere treten sollen und so eine angeordnete Unterbrechung wieder beseitigt wird, soll die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festlegen können (§ 8). 

Es wäre auch denkbar, nur eine Hemmung der Fristen vorzusehen, wie dies etwa in § 222 ZPO für bestimmte Zeiten im Sommer und rund um die Weihnachtszeit vorgesehen ist. Die Anordnung einer Unterbrechung wird der gegebenen Situation aber besser gerecht, weil bereits jetzt in manchen Rechtsanwaltskanzleien wenig Personal vorhanden und auch nicht sicher ist, dass dieses mit Ablauf der Unterbrechungsfrist wieder voll zur Verfügung steht. Damit können etwa Fristen, in denen nur mehr wenige Tage offen sind, möglicherweise nicht eingehalten werden. Es soll daher zur Erleichterung der Tätigkeit der rechtsberatenden Berufe, aber auch der unvertretenen Parteien, die viele ihre Angelegenheiten nach Ende dieser besonderen Situation wieder ordnen müssen, darüber hinaus aber auch zur Klarheit und Rechtssicherheit eine Unterbrechung und damit ein Neubeginn des Fristenlaufs vorgesehen werden. 

Die von der Unterbrechung der Fristen ausgenommenen Verfahren betreffen solche, in denen das Gericht nach den Vorgaben des Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, über die Rechtmäßigkeit eines Freiheitsentzugs entscheidet. Das betrifft zB das Verfahren über die Zulässigkeit einer Unterbringung nach § 20 UbG oder über die Zulässigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung nach § 11 HeimAufG. Entscheidungen über Einschränkungen, die nicht den Grad eines Freiheitsentzugs nach dem PersFrG und Art. 5 EMRK erreichen, wie Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit bereits aufgehobener Maßnahmen, sind von der Ausnahme nicht erfasst.

Ob eine Angelegenheit im Einzelfall aber dringend geboten ist, kann immer nur das zuständige Entscheidungsorgan beurteilen. Das Gericht soll daher aussprechen können, dass entgegen der Anordnung in Abs. 1 eine Frist nicht bis 30. April 2020 unterbrochen ist, sondern nur bis zu einem vom Gericht festzusetzenden früheren Zeitpunkt (Abs. 2). Das Gericht kann daher zB anordnen, dass die Rekursfrist gegen den Beschluss vom 20. März 2020 nicht bis 30. April unterbrochen ist, sondern die Unterbrechung aufgehoben wird und die neue Frist 14 Tage beträgt. Der Gesetzestext spricht davon, dass das Gericht eine neue und angemessene Frist festsetzen kann. Die festzusetzende Länge der Frist liegt im richterlichen Ermessen. Es kann daher grundsätzlich auch angeordnet werden, dass die Rekursfrist in diesem Fall nur zehn Tage beträgt. Die Angemessenheit der Fristdauer wird sich aber an den gesetzlichen Fristen zu orientieren haben. Die neue Frist läuft ab Zustellung des dies aussprechenden Beschlusses. Für alle folgenden Fristen in dieser Rechtssache gilt dann wieder Abs. 1. Nach Einlangen des Rekurses ist dieser, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, zuzustellen und vom Gericht daher gleichzeitig anzuordnen, dass die Unterbrechung der Rekursbeantwortungsfrist aufgehoben wird. Eine solche Entscheidung soll aber nur getroffen werden, wenn dies nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie an der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Zu § 1: 

Unter Fristen im Sinne dieser Bestimmung sind nur sogenannte ‚verfahrensrechtliche Fristen‘ zu verstehen. Dass dies nicht ausdrücklich gesagt wird, ist vor dem Hintergrund des 5. Abschnittes des I. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zu sehen, in dem ebenfalls nur von ‚Fristen‘ die Rede ist. Die Regelung soll auch für Verjährungsfristen (gemäß § 31 VStG, gemäß § 43 VwGVG sowie gemäß einzelnen Verwaltungsvorschriften) gelten, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950. 

§ 1 ist dann – aber auch nur dann – anwendbar, wenn die Verwaltungsverfahrensgesetze im jeweiligen Verfahren ganz oder teilweise, gegebenenfalls mit bestimmten Modifikationen oder auch nur subsidiär anzuwenden sind (vgl. zB § 1 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 [XXIV. GP], 9: ‚Subsidiär soll naturgemäß auch für Verfahren vor dem Bundesamt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gelten.‘).

EB (4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020): 

Mit dem vorgeschlagenen § 1 Abs. 1 sollen die Fristen gemäß § 80 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, und gemäß § 22a Abs. 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vom Anwendungsbereich des Abs. 1 ausgenommen werden. 

Mit den vorgeschlagenen §§ 1 Abs. 1a und 2 Abs. 1 sollen Sonderregelungen für Fristen getroffen werden, deren Unterbrechung nicht sachgerecht erscheint.

Judikatur

  1. Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (vgl. VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179 mwH).
  2. Bei der „versäumten Frist“ iSd § 71 Abs 1 AVG muß es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen, also solcher Fristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muß, ist Wiedereinsetzung nicht zulässig (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348 mwH).
  3. Während unmittelbare Rechtsfolgen an das Unterlassen der fristgerechten Mitteilung gemäß § 16 Abs. 3 NÖ BauO 1996 nicht geknüpft sind und eine Mitteilung gemäß § 16 Abs. 3 NÖ BauO 1996 auch noch nach dem Verstreichen der in dieser Bestimmung genannten achtwöchigen Frist ergehen kann, tritt nach Ablauf der Achtwochenfrist des § 15 Abs. 1 NÖ BauO 1996 bzw. der dreimonatigen Frist des § 15 Abs. 5 NÖ BauO 1996 gemäß § 15 Abs. 4 bzw. 5 NÖ BauO 1996 die Wirkung ein, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Dies bedeutet, dass eine bescheidmäßige Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens nach Ablauf der Fristen des § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 5 NÖ BauO 1996 nicht mehr in Frage kommt. Mit einer Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG beginnt auch gegebenenfalls eine verfahrensrechtliche Entscheidungsfrist der Behörde, an die zurückverwiesen worden war, von neuem zu laufen (vgl. zu § 73 AVG das E vom 14. September 1982, 82/07/0088). Gleiches kann aber nicht für die hier gegenständlichen materiellrechtlichen Fristen des § 15 Abs. 1 bzw. 5 NÖ BauO 1996 gelten. Diese Fristen laufen ab den fristauslösenden Ereignissen gemäß § 15 Abs. 1 iVm Abs. 4 bzw. Abs. 5 NÖ BauO 1996 (Erstattung der Bauanzeige bzw. Mitteilung des Gutachtensbedarfes). (vgl. VwGH 26.09.2017, Ra 2016/05/0067 mwH)
  4. Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiell-rechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Gesetzliche Regelungen, die eine Frist für eine Antragstellung „bei sonstigem Verlust“ oder „bei sonstigem Anspruchsverlust“ vorsehen, normieren materiellrechtliche Fristen, auf welche die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden sind (vgl. Erkenntnis vom 3. März 1950, Zl. 877/49, VwSlg 1291 A/1950, oder Erkenntnis vom 24. Juni 1993, Zl. 93/06/0053, zu § 34 Abs. 5 Stmk. Raumordnungsgesetz; weitere Beispiele für als materiell-rechtlich qualifizierte Fristen bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 1b und 1c zu § 71 AVG). In ähnlicher Weise hat etwa zuletzt der Verfassungsgerichtshof die Frist zur Antragstellung nach § 115 Abs. 4 Bundesvergabegesetz 1997 für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als materiellrechtliche Frist qualifiziert (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006).

Sonderregelungen für bestimmte Fristen

§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,

2. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und

3. in Verjährungsfristen.

Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.

(2) Die Frist für die Zahlung des Strafbetrages beträgt

1. bei in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 ausgefertigten Anonymverfügungen, abweichend von § 49a Abs. 6 VStG, sechs Wochen und

2. bei Organstrafverfügungen, wenn ein Beleg gemäß § 50 Abs. 2 VStG verwendet und dieser in der Zeit vom 22. März bis zum Ablauf des 30. April 2020 am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wird, abweichend von § 50 Abs. 6 VStG, vier Wochen.

Im Anwendungsbereich des ersten Satzes beziehen sich Verweisungen auf die in den §§ 49a Abs. 6 und § 50 Abs. 6 VStG bezeichneten Fristen auf die im ersten Satz bezeichneten Fristen.

EB (4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020):

Mit den vorgeschlagenen §§ 1 Abs. 1a und 2 Abs. 1 sollen Sonderregelungen für Fristen getroffen werden, deren Unterbrechung nicht sachgerecht erscheint. 

Der vorgeschlagene § 2 Abs. 1 Z 1 entspricht der geltenden Rechtslage. 

Bei Entscheidungsfristen würde eine Fristenunterbrechung dazu führen, dass das Ausmaß der der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung stehenden Frist von bloßen Zufälligkeiten abhinge, nämlich davon, wann innerhalb der Entscheidungsfrist das die Frist unterbrechende Ereignis eintritt: Je später dies ist, desto mehr Zeit stünde der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung. Anstatt der nach geltender Rechtslage vorgesehenen Unterbrechung der Entscheidungsfristen soll daher nach dem vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Z 2 eine Hemmung dieser Fristen eintreten, und zwar in dem Sinn, dass Zeiten der Corona-Krise in die Frist nicht eingerechnet werden. Als Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, soll sich die Entscheidungsfrist zusätzlich in bestimmtem Ausmaß verlängern. Die Verpflichtung der Behörde gem. § 73 Abs. 1 AVG, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, bleibt davon unberührt. 

Auch die in § 2 Abs. 1 Z 3 vorgeschlagene Hemmung der Verjährungsfristen (gemäß § 31 VStG, gemäß § 43 VwGVG sowie gemäß einzelnen Verwaltungsvorschriften) erscheint systemkonformer als deren nach geltender Rechtslage vorgesehene Unterbrechung. 

Zum vorgeschlagenen § 2 Abs. 2 erster Satz sei klarstellend bemerkt, dass auf die Frist gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung § 1 Abs. 1 anzuwenden ist. Zum vorgeschlagenen § 2 Abs. 2 zweiter Satz siehe insb. § 49a Abs. 9 und 10 und § 50 Abs. 7 und 7a VStG.

Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 3. (1) Mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Die an der Amtshandlung teilnehmenden Personen haben eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion zu tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen; § 34 Abs. 2, 4 und 5 AVG ist anzuwenden. 

(2) Die Behörde kann 

  1. mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, 
  2. mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder 
  3. Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen. 

(3) Den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 

(4) Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben. Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3 AVG) mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein; die Aufforderung der Behörde hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten. § 42 Abs. 3 AVG bleibt unberührt. 

(5) Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten. § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt. 

(6) Die Behörde ist verpflichtet, mit den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens mündlich zu verkehren, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist und eine andere Form als die des mündlichen Verkehrs nach Lage des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Behörde ist zur Entgegennahme mündlicher Anbringen bei Gefahr im Verzug oder wenn ein einschreitender Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder diesem eine schriftliche Einbringung wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann, verpflichtet. In sonstigen Fällen kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich einzubringen. Wird das Anbringen rechtzeitig schriftlich eingebracht, so gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.

EB (2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020):

Diese Regelung soll insbesondere für mündliche Verhandlungen und Vernehmungen gelten, aber auch für vergleichbare Verfahrenshandlungen der Behörde (arg. ‚und dergleichen‘). In Betracht kommen etwa die öffentliche Erörterung im Großverfahren (§ 44c AVG) oder formlose mündliche Befragungen von ‚Auskunftspersonen‘ uam. 

EB zu Artikel 21 (§ 3 des1. COVID-19-JuBG):

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sollen persönliche Kontakte zwischen Menschen auf das Notwendigste reduziert werden. Dies hat auch massive Auswirkungen auf den Gerichtsbetrieb. Gerade bei mündlichen Verhandlungen in der herkömmlichen Form kommt es zu einem Zusammentreffen von Menschen, die einander in den meisten Fällen sonst nicht begegnen würden. Somit stellt dies eine potentielle Infektions- bzw. Übertragungsgefahr dar, die tunlichst zu vermeiden ist. Mündliche Verhandlungen, aber auch Anhörungen sollen daher für den Zeitraum der generellen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nur in Fällen abgehalten werden, in denen dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Hiefür soll die gleiche Abwägung wie für die Nichtunterbrechung von Fristen (§ 1 Abs. 3 1. COVID-19-JuBG) gelten. Da ein persönliches Erscheinen von Parteien bei Gericht zum Zwecke protokollarischen Anbringens ebenso vermeidbare Ansteckungsrisiken mit sich bringt, soll sich auch dieses auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränken. Gleiches gilt für Vollzugshandlungen, die gleichermaßen ein Ansteckungs- und somit Verbreitungsrisiko darstellen. Sofern eine Anhörung oder eine mündliche Verhandlung unerlässlich ist, kann diese ohne das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. In erster Linie ist dabei an technische Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung, also insbesondere eineVideokonferenz, zu denken. Aufgrund der ‚Ausnahmesituation‘ und der Tatsache, dass auf diese Mittel nicht immer und überall zugegriffen werden kann, soll aber auch eine Telefonkonferenz oder Anhörung via Telefon ausnahmsweise möglich sein. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Identitätsfeststellung zu legen.

EB (12. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 42/2020):

Zur ergänzenden Nennung von Augenscheinen und Beweisaufnahmen in der Überschrift zum vorgeschlagenen § 3 (und von Augenscheinen in § 3 Abs. 2 Z 1) vgl. die Aufzählung des § 34 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. 

Der vorgeschlagene § 3 Abs. 1 normiert Verhaltensmaßregeln für die Durchführung von Amtshandlungen in (physischer) Anwesenheit anderer Personen. Die Befugnis des Leiters der Amtshandlung, Personen, die keine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen, von der Amtshandlung auszuschließen, ist Teil der Sitzungspolizei (§ 34 AVG)

Um trotz der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und persönlichen Kontakte zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 den Verkehr der Behörden aufrechtzuhalten, soll der vorgeschlagene § 3 Abs. 2 und 3 in weitestmöglichem Umfang zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermächtigen. Die Behörde hat – wie im Ermittlungsverfahren sonst auch – Ermessen. Insbesondere auch im Hinblick auf den sich aus § 6 des Gesetzes ergebenden „mittelbaren“ Anwendungsbereich der Bestimmung auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ist jedoch hervorzuheben, dass dieses Ermessen nur in einer Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, sowie sonstigen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechenden Weisegeübt werden darf. In diesem Sinne und mit diesen Einschränkungen sind auch die nachfolgenden Erläuterungen zu verstehen (ohne dass darauf nochmals besonders hingewiesen wird). 

Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Bestimmungen Folgendes zu bemerken: 

Die Regelungen des vorgeschlagenen § 3 Abs. 2 Z 1 und Z 3 sind selbsterklärend. 

Nach dem vorgeschlagenen § 3 Abs. 2 Z 2 sollen mündliche Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung auch dann am Sitz der Behörde oder an dem Ort, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, abgehalten werden können, wenn die Verwaltungsvorschriften (Art. II Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008) an sich eine Abhaltung an Ort und Stelle verpflichtend vorsehen würden. Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle haben diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden. 

Der vorgeschlagene Abs. 3 erster Satz schließt die (physische) Anwesenheit einzelner Personen am Ort der Amtshandlung nicht aus. Welche Personen der Leiter der Amtshandlung dieser unmittelbar beizieht (z.B. die erforderlichen Sachverständigen) und welchen er eine Teilnahme unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ermöglicht, steht in seinem Ermessen. Die Parteien und sonst Beteiligten haben kein subjektives Recht darauf, bei der betreffenden Amtshandlung (physisch) anwesend zu sein, sondern nur darauf, „unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an [ihr] teilzunehmen“. Bei der Entscheidung, welche Personen anwesend sein können, ist insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren (Art. 6 EMRK) zu berücksichtigen. Die unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Amtshandlung teilnehmenden Personen können sich gegebenenfalls auch in separaten Räumlichkeiten ein und desselben (Amts-)Gebäudes aufhalten. 

Für das Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich z.B. aus dem vorgeschlagenen Abs. 3 erster Satz, dass die Behörde den Beschuldigten zu einer unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführenden Vernehmung „laden“ oder ihn auffordern kann, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine solche Vernehmung zur Verfügung zu stehen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen (§ 40 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991). 

Der vorgeschlagene Abs. 3 zweiter und dritter Satz ermächtigt grundsätzlich dazu, Amtshandlungen in Abwesenheit von Personen durchzuführen, denen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und trifft entsprechende Regelungen für Parteien und Beteiligte, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können. Um die mögliche Vorgangsweise der Behörde anhand des wohl häufigsten Falles der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu veranschaulichen: Die Behörde beraumt die Verhandlung in der im § 41 Abs. 1 AVG vorgesehenen Form an, wobei sie in die Verständigung (Kundmachung) zusätzlich den Hinweis aufnimmt, dass für die Durchführung der Verhandlung technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verwendet werden sollen. Darüber hinaus enthält die Verständigung (Kundmachung) die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen. Je nachdem, in welcher Form die mündliche Verhandlung kundgemacht wurde, hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung – an der sie unter Verwendung der betreffenden technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung teilnimmt – Einwendungen erhebt. Auf Beteiligte, die an der mündlichen Verhandlung deswegen nicht teilnehmen können, weil ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen – und ihre Einwendungen daher auch nicht während der Verhandlung erheben können –, ist grundsätzlich § 42 Abs. 3 AVG anzuwenden. In der Regel werden solche Beteiligte ihre Einwendungen auch bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden erheben können (zB weil ihr die für die Zwecke der Verhandlung aufgelegten Pläne oder sonstigen Behelfe dies ermöglichen); es kann allerdings sein, dass sich die Auswirkungen eines Vorhabens erst auf Grund des Inhalts der Verhandlung (bzw. von aus diesem Anlass durchgeführten Augenscheinen oder Beweisaufnahmen) zuverlässig beurteilen lassen. In diesem Fall wird die Behörde den bekannten Beteiligten, die an der Verhandlung nicht teilgenommen haben, gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 3 dritter Satz – zweckmäßigerweise unter Anschluss der Verhandlungsschrift – nachträglich Gelegenheit zu geben haben, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zur Wahrung der Parteistellung schriftlich Einwendungen zu erheben

Der vorgeschlagene § 3 Abs. 4 sieht Erleichterungen für Niederschriften über Amtshandlungen vor, für die solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verwendet wurden. 

Mit dem vorgeschlagenen § 3 Abs. 5 sollen der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen und die Einbringung mündlicher Anbringen im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 eingeschränkt werden.

Anmerkung

In dem Zusammenhang sind auch folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten:

COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV 

BGBl. II Nr. 197/2020 idF BGBl. II Nr. 207/2020, 231/2020, 239/2020

Veranstaltungen

§ 10. (1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

(2) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher gilt § 6.

(3) Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind untersagt.

(4) Mit 1. August 2020 sind abweichend von Abs. 2 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzeptdes Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:

1. die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,

2. die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.

(5) Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und einCOVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:

1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,

2. spezifische Hygienevorgaben,

3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß § 6 Abs. 5 angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Tänzer gelten § 8 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6.

(9) Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.

(10) Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt § 3 sinngemäß.

(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für

1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,

2. Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen,

3. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.

4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,

5. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,

6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,

7. Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. 22/1974.

8. Betretungen von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, die mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgen.

(12) Bei Religionsausübung im Freien ist, sofern sich dies nicht ohnedies aus § 1 Abs. 1 ergibt, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.

Ausnahmen

§ 11. (1) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,

2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

3. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.

(2) Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht

1. zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder

3. zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

(2a) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands gelten nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert.

(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.

(5) Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden.

(6) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.

(7) Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

(8) Abweichend von § 1 Abs. 3 gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.

ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz

§ 12. Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, nicht berührt.

E-Government-Gesetz – E-GovG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;

2. „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2008)

4. „Eindeutige Identifikation“: elektronische Identifizierung gemäß Art. 3 Z 1 eIDAS-VO (Z 11);

5. „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;

Unterbrechung von Verfahren

§ 4. (1) Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, so hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde dies bekanntzumachen.

(2) Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

Verordnungsermächtigung

§ 5. Der Bundeskanzler wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Er kann insoweit auch die in § 2 festgelegten Fristen verlängern oder verkürzen und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln. Er kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

EB (2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020):

Auch und insbesondere im Hinblick darauf, dass § 8 Abs. 2 eine Verfassungsbestimmung ist, ist hervorzuheben, dass diese Bestimmungen es nicht ausschließen, die darin vorgesehenen Zuständigkeiten gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG eigenen Bundesministern zu übertragen (so wie dies mit der Entschließung BGBl. II Nr. 17/2020 ja auch bereits geschehen ist).

Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.

(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

EB (2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020):

Zur Formulierung des Abs. 1 erster Satz vgl. die §§ 17 und 38 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendendes Recht muss also das AVG sein, allenfalls auch kraft Weiterverweisung, so wie dies etwa nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, dem Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, der Fall ist. 

Abs. 1 zweiter Satz normiert eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und kann daher nur als Verfassungsbestimmung erlassen werden. 

Aus dem Umstand, dass die §§ 1 bis 5 (in unterschiedlichem Umfang) auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß für anwendbar erklärt werden, ergibt sich insbesondere eine sinngemäße Anwendung der für das Verwaltungsverfahren getroffenen Regelungen auf im jeweiligen Verfahrensrecht (VwGVG; Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985; Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) normierte Fristen einschließlich insbesondere der Fristen zur Erhebung von Beschwerde und Revision. Erfasst sind nicht nur das eigentliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern auch das von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht durchzuführende Vorverfahren dazu. 

§ 6 Abs. 1 gilt auch in Verfahren, in denen nicht das AVG, sondern die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, das anzuwendende Verfahrensrecht ist. 

Die Reichweite der sinngemäßen Anwendung des § 4 muss auf die Verwaltungsgerichte beschränkt werden. An die Stelle der im § 4 Abs. 1 genannten sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde tritt hier das oberste Organ der Justizverwaltung.

Verweisungen

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 ist der Bundeskanzler betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 1 ist der Bundeskanzler betraut.

EB (2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020):

Auch und insbesondere im Hinblick darauf, dass § 8 Abs. 2 eine Verfassungsbestimmung ist, ist hervorzuheben, dass diese Bestimmungen es nicht ausschließen, die darin vorgesehenen Zuständigkeiten gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG eigenen Bundesministern zu übertragen (so wie dies mit der Entschließung BGBl. II Nr. 17/2020 ja auch bereits geschehen ist).

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.

(4) § 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020 in Kraft.

EB (4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020) zu Abs. 3:

Zum vorgeschlagenen rückwirkenden Inkrafttreten der Änderungen ist zu bemerken, dass es sich bei der damit einhergehenden rückwirkenden Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungswirkungen um eine sogenannte „unechte“ Rückwirkung handelt: Denn erst im Zeitpunkt des Wegfalls der gesetzlich angeordneten Rechtswirkungen – also in einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt – wird es einen Unterschied machen, ob die Frist neu zu laufen beginnt oder bloß fortläuft.

EB (12. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 42/2020):

Die Geltungsdauer des § 3 ist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 befristet (vgl. § 9 Abs. 1).

Änderung des Gebührengesetzes 1957

idF BGBl. I Nr. 16/2020

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 35. […]

(8) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

§ 37. […]

(41) § 35 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

EB (2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020):

Mit der Anpassung des Gebührengesetzes soll eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen geschaffen werden, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen. Erforderliche Maßnahmen sind insbesondere jene Maßnahmen, die in § 3 Abs. 1 COVID-19-FondsG angeführt werden. Es soll damit sichergestellt werden, dass beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen nach dem Epidemiegesetz 1950 keine Gebühren gemäß § 14 Gebührengesetz 1957 oder Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind. Die Befreiungsbestimmung soll rückwirkend in Kraft gesetzt werden und soll sowohl zukünftige als auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Verfahren erfassen.

Änderung der Bundesabgabenordnung

idF BGBl. I Nr. 16/2020

Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 323c. (1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

(2) Die Abgabenbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht für die in Abs. 1 festgelegte Dauer unterbrochen wird. Diesfalls hat sie gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.

(3) Nach Abs. 2 ist nur vorzugehen, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

(4) Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Verhandlungen und Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020

1. die in Abs. 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;

2. weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

Unterbrechung von Verfahren

§ 323d. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung gemäß § 323c Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

EB (2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020) zu Artikel 13 und Artikel 25 (Änderung der Bundesabgabenordnung und des Finanzstrafgesetzes): 

Die im gesamten Bundesgebiet fortschreitenden Infektionen mit dem COVID-19 sowie damit einhergehende angeordnete behördliche Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen bzw. –sperren sowie häusliche Quarantänen führen beginnend ab 16. März 2020 zu weitreichenden Einschränkungen des täglichen Lebens und begrenzen die Möglichkeiten der Bevölkerung, ihre üblichen Erledigungen durchzuführen. Es soll daher gewährleistet werden, dass Bürgerinnen und Bürgern aufgrund dieser außerordentlichen Situation keine Rechtsschutznachteile durch Versäumung wichtiger Fristen erleiden. Daher werden die Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren der BAO, sowie im Finanzstrafgesetz der Lauf der Einspruchsfrist, der Rechtsmittelfrist sowie der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde bis zum Ablauf des 30. April 2020 bei Vorliegen der in den gesetzlich vorgeschlagenen Bestimmungen genannten Voraussetzungen unterbrochen. Die im gesamten Bundesgebiet fortschreitenden Infektionen mit dem COVID-19 sowie damit einhergehende angeordnete behördliche Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen bzw. –sperren sowie häusliche Quarantänen führen beginnend ab 12. März 2020 zu weitreichenden Einschränkungen des täglichen Lebens und begrenzen die Möglichkeiten der Bevölkerung, ihre üblichen Erledigungen durchzuführen. Es soll daher gewährleistet werden, dass Bürgerinnen und Bürgern aufgrund dieser außerordentlichen Situation keine Rechtsschutznachteile durch Versäumung wichtiger Fristen erleiden. Daher wird der Lauf von Beschwerdefristen, Vorlageantragsfristen, Maßnahmenbeschwerdefristen sowie der Jahresfristen für die Aufhebung auf Antrag (§ 299 BAO), die am 12. März 2020 noch offen waren, für die Dauer von 7 Wochen, somit bis zum Ablauf des 30. April 2020 gehemmt. 

In Abs. 2 soll gewährleistet werden, dass für den Fall einer länger andauernden Einschränkung des täglichen Lebens durch Maßnahmen der Bundesregierung die Frist des 30. April 2020 durch Verordnung weiter erstreckt werden kann.

Änderung des Zustellgesetzes

idF BGBl. I Nr. 16/2020, 42/2020

Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19

§ 26a. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:

1. Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

2. Ist das Dokument anderen Personen als dem Empfänger zuzustellen oder kann es diesen zugestellt werden (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 und §§ 14 bis 16), ist Z 1 sinngemäß anzuwenden.

3. Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden; § 22 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 

  1. Die elektronische Beurkundung hat anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen. 
  2. Die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, kann, wenn sie aus technischen Gründen nicht auf dem Zustellnachweis elektronisch erfolgen kann, auch auf andere elektronische Weise erfolgen; auch diese Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.

EB (2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020):

Die vorgeschlagene Bestimmung enthält zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19. 

Zu Z 1 (§ 26a) vgl. § 23 Abs. 3 und § 26 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine schriftliche Verständigung kann zB an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) angebracht werden. Eine mündliche Verständigung kann zB über eine allfällige Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre erfolgen oder indem vom Zusteller ein entsprechender Abstand zur betreffenden Person eingehalten wird. 

Die Regelung über die Verständigungspflicht stellt keine sanktionslose bloße Ordnungsvorschrift dar, sondern ist zwingendes Recht, das heißt ihre Nichteinhaltung durch den Zusteller begründet einen Zustellmangel (§ 7 ZustG). 

Es kann zwar weiterhin zugestellt werden, die Fristen für Verwaltungsverfahren beginnen jedoch aufgrund von Art. 16 § 1 Abs. 1 (Unterbrechung von Fristen) mit Ausnahme von Zustellungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht zu laufen, da die Fristen (vorerst) bis 30. April unterbrochen sind. Diese Klarstellung, sollte sich auch auf die elektronische Zustellung beziehen.

EB (12. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 42/2020) zu Z 1 (§ 26a Z 3 letzter Satz):

Da die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, auf dem von den Zustellern der Österreichische Post AG für die Zustellung verwendeten Handheld technisch nicht möglich ist, soll die Regelung des § 26a entsprechend modifiziert werden.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 40. (1) […]

(13) § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

(14) § 26a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Dass bei Zustellvorgängen, die sich im Zeitraum vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes ereignet haben, die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, aus technischen Gründen nicht elektronisch erfolgt ist, gilt dann nicht als Zustellmangel, wenn ihre Beurkundung in einer dem § 26a Z 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020 entsprechenden Weise erfolgt ist und die betreffenden Daten dem Absender nachträglich unverzüglich übermittelt werden oder bereits übermittelt worden sind.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.