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Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Auswärtige Berufsausbildung und Pflegegeld

Entscheidung: BFG 18. 5. 2020, RV/3100020/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 34 Abs 8 und 9 EStG.

Bezogenes Pflegegeld ist (auch) auf Kosten der Betreuung von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, anzurechnen (§ 34 Abs 9 EStG).

Werden tatsächliche Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastungen aus dem Titel der Behinderung eines Kindes zur Gänze berücksichtigt, steht daneben der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung (§ 34 Abs 8 EStG) nicht zu.

Sozialplanzahlungen als freiwillige Abfertigungen vom Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 8 EStG erfasst

Entscheidung: BFG 8. 4. 2020, RV/7100845/2020,
Revision zugelassen und eingebracht.
Normen: § 20 Abs 1 Z 8 EStG; § 67 EStG; § 12 Abs 1 Z 8 KStG.

Bei der Regelung des § 67 Abs 6 EStG 1988 idF des AbgÄG 2014 und des BBG 2014 handelt es sich um eine Generalklausel für alle sonstigen Bezüge, die dem Arbeitnehmer oder dessen Rechtsnachfolger(n) bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume). Auch Auszahlungen aufgrund von Sozialplänen fallen unter diese Generalklausel. § 67 Abs 1 Z 8 lit f EStG tritt zu § 67 Abs 6 EStG lediglich hinzu und stellt keine eigenständige und abschließende Regelung für Sozialplanzahlungen dar.
Soweit Auszahlungen aufgrund von Sozialplänen nicht dem 6%igen Steuersatz zu unterwerfen sind, fallen sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG.

Freiwillige Abfertigungen, die an Dienstnehmer ausgezahlt werden, die unter das System der „Abfertigung neu“ fallen, sind gemäß § 67 Abs 6 Z 7 EStG von der Begünstigung des 6%igen Steuersatzes ausgeschlossen. Da sie sohin keiner begünstigten Besteuerung iSd § 67 Abs 6 EStG zugänglich sind, dem Grunde nach aber Abfertigungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen, unterliegen sie immer und zur Gänze dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG.

Freiwillige Abfertigungen unterscheiden sich von gesetzlichen Abfertigung dadurch, dass sie anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu diesen bezahlt werden. Die Bezeichnung „freiwillig“ bedeutet nicht „unverbindlich“ und beruht regelmäßig auf eine Individualvereinbarung oder einem Sozialplan. Abfertigungen, die aufgrund von Sozialplänen ausbezahlt werden, sind daher jedenfalls keine Abfertigungen die zwingend zu leisten wären. Sie können daher nicht gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungen gleichzustellen, sondern unterliegen, soweit sie die Deckelungen des § 67 Abs 6 EStG überschreiten, dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG.

Grob fahrlässige Geltendmachung von Vorsteuern für die Errichtung eines privat genutzten Ferienhauses im Salzkammergut

Entscheidung: BFG 2. 12. 2019, RV/6300002/2016, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 8 Abs 1 und 2, 33 Abs 3 lit c und d, 34 Abs 1 FinStrG; §§ 2 Abs 1, 3a Abs 1a Z 1, 11, 12 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 4 UStG.

Macht der Geschäftsführer einer Immobilien-GmbH nach vorheriger theoretischer fachkundiger Beratung für diese im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wochenendhauses im Salzkammergut Vorsteuern geltend, obwohl die spätere Nutzung des Gebäudes von der durch den Steuerberater vorgeschlagenen dadurch abweicht, dass das Objekt fast ausschließlich wie ein privates Wochenendhaus für seine Wiener Familie samt Angehörigen verwendet wird, und wird diese Diskrepanz von ihm infolge der Außerachtlassung der gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt in auffälliger Weise nicht beachtet, sodass eine Abgabenverkürzung mittels zu Unrecht beanspruchter USt-Gutschriften geradezu als wahrscheinlich vorherzusehen war, hat er diesbezüglich eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG zu verantworten – so nicht ohnehin infolge vorsätzlicher Vorgangsweise eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG vorliegt.

Abgabenhinterziehungen eines Bühnen- und Kostümbildners

Entscheidung: BFG 14. 11. 2019, RV/6300015/2016, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 14 Abs 3 FinStrG; §§ 2 Abs 1, 19 Abs 1 UStG.

1. Eine Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs 3 FinStrG liegt vor bei jeder nach außen erkennbaren Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des BFG oder eines in § 89 Abs 2 FinStrG genannten Organes (also Organe der Abgabenbehörde wie zB Außenprüfer), die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten) richtet, und zwar auch dann, wenn die einschreitende Behörde oder deren Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

2. Eine einschränkende Auslegung des Begriffes einer Verfolgungshandlung auf verfahrensrechtkonforme Amtshandlungen – entgegen der an sich eindeutigen gesetzlichen Formulierung, wonach auch rechtswidrige Amtshandlungen, zB von unzuständigen Behörden (so sie nicht absolut nichtig sind), Verfolgungshandlungen darstellen – ist verfassungswidrig, weil in diesem Falle gerade rechtswidrige Amtshandlungen dem Verdächtigen der Schutzwirkung des § 75 Satz 2 FinStrG berauben würde.

3. Auch die weitere Einschränkung, dass dem behördlichen Akt insbesondere zu entnehmen sein müsse, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird, und gegen die sich die Amtshandlung richtet, entspricht nicht der gegebenen Rechtslage: Auch eine Amtshandlung zur Erhellung eines Tatverdachtes, bei welcher der Verdächtige gar nicht erkennt, dass gegen ihn ermittelt wird (weil er etwa die Verhandlungssprache nicht versteht, weil er in die Amtshandlung nicht miteingeschlossen ist, zB wenn zuerst ein Beitragstäter vernommen wird, weil die Amtshandlung ihn zwar unmittelbar einschließt und auch nach außen erkennbar ist, aber gar nicht bis zu ihm durchdringt, etwa weil das Poststück der Behörde nicht zugestellt werden kann usw) oder sich die Amtshandlung nur auf einen Teilaspekt der vorgeworfenen Tat richtet (etwa wenn bei einem umfangreichen Sachverhalt momentan eine Auskunftsperson, Zeuge oder der Verdächtige selbst zu diesem Teilaspekt vernommen wird) ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Verfolgungshandlung: JEDE nach außen erkennbare und nicht nur manche der Amtshandlungen, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen richten, sind Verfolgungshandlungen; eine Grenze ergibt sich lediglich dort, wo ein Handeln eines Organwalters nach dem äußeren Anschein nicht mehr einer Finanzstrafbehörde zugerechnet werden kann.

4. Die hier postulierten Einschränkungen beziehen sich vielmehr auf das Ausmaß des erforderlichen Verdachtes, welchen der Organwalter bei Vornahme seiner Amtshandlung gehegt hat: Dieser Verdacht muss sich gegen eine bestimmte Person als eines Finanzvergehen Verdächtigen gerichtet haben und sich dabei auf alle Sachverhaltselemente der vorgeworfenen Tat bezogen haben. Ob ein solcher Verdacht bestanden hat, ist Gegenstand einer Beweiswürdigung iSd § 98 Abs 3 FinStrG.

Werden von einem Abgabepflichtigen (und Finanzstraftäter) zur Verringerung seiner eigenen Steuerlast von ihm kontrollierte Kulturvereine als Verrechnungsstellen für die Bezahlung der von seinen Kunden eingeforderten Honorare aus seinen eigenen Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung und Errichtung von Ausstellungen und Messeständen verwendet, reicht dieses bloße Zwischenschalten der Vereine durch Fakturierung nicht aus, um umsatzsteuerrechtlich seine eigenen Leistungen diesen Vereinen zuzurechnen, zumal wenn die Vereine (bei welchen der Täter zur Deckung der Geldrückflüsse an sich selbst ein Beschäftigungsverhältnis und Aufwendungen bzw. Ausgaben erfunden hat) mangels sachlicher und personeller Ausstattung die Leistungen des tatsächlichen Unternehmers gar nicht erbringen hätten können.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.