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Regelbedarfsätze für Unterhaltszahlungen für das Kalenderjahr 2021

(Bild: © iStock/Lacheev)

Erlass des BMF vom 30. 7. 2020, 2020-0.486.528, BMF-AV 2020/111.

Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 LStR  bis Rz 804 LStR verwiesen.

Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.

Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2021 heranzuziehen.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Altersgruppe0 – 3 Jahre213 Euro
 3 – 6 Jahre274 Euro
 6 – 10 Jahre352 Euro
 10 – 15 Jahre402 Euro
 15 – 19 jahre474 Euro
 19 – 25 Jahre594 Euro

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