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Erlass des BMF vom 30. 7. 2020, 2020-0.486.528, BMF-AV 2020/111.
Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 LStR bis Rz 804 LStR verwiesen.
Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.
Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2021 heranzuziehen.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.