Konsultationsvereinbarung mit Deutschland zu Homeoffice und Kurzarbeit
Am 16. 4. 2020 wurde eine neue Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. 8. 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern im Homeoffice sowie Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung in der Findok veröffentlicht.
COVID-19: Sonderregelung für Arbeitsunfälle im Homeoffice
Durch den Ausbruch des Coronavirus Sars-CoV-2 und die dadurch ausgelöste weltweite Covid-19-Pandemie wurde das Arbeiten von zu Hause aus – auch Homeoffice oder Telearbeit genannt – österreichweit zum Massenphänomen. Diesbezüglich stellt sich auch die Frage, wie Unfälle im Homeoffice zu beurteilen sind.
Weitere BMF-Verordnungen zu COVID-19
Am 13. 4. 2020 wurden zwei weitere BMF-Verordnungen zu COVID-19 im RIS veröffentlicht.
Information des BMF zur (lohn)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit
Am 10. 4. 2020 hat das BMF eine Information zur (lohn)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit in der Findok veröffentlicht. Die Info behandelt die steuerliche Behandlung der Kurzarbeitsbeihilfe sowie die lohnsteuerliche Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung. Außerdem enthält die Info vereinfachte Berechnungsbeispiele.
Ergänzung zur aws-Garantierichtlinie 2019 in der Findok veröffentlicht
Aufgrund der Verbreitung von COVID-19 wurde die Richtlinie des BMF für Garantieübernahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH gemäß Garantiegesetz 1977 für die Jahre 2019 bis 2022 (aws-Garantierichtlinie 2019) um einen weiteren Punkt ergänzt („VII. Schwerpunkt Überbrückungs- und Kreditstundungsgarantien iZm der Coronavirus-Krise“).
FAQ Arbeitsrecht – Was müssen, was dürfen Arbeitgeber jetzt beachten?
Unter Kurzarbeit versteht man grundsätzlich die vorübergehende, zeitlich absehbare Verkürzung der Normalarbeitszeit. Eine Besonderheit der Corona-Kurzarbeit ist, dass die Arbeitszeit zeitweise auch auf bis zu null Stunden reduziert werden kann. Im gesamten Durchrechnungszeitraum muss die gekürzte Arbeitszeit jedoch – durchschnittlich – zumindest 10 % betragen.
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