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Entscheidung: OGH 29. 4. 2021, 9 ObA 9/21w.
Quelle: Kurznachricht des OGH vom 8. 6. 2021.
In Sozialplänen kann die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht werden.
Die zwischen der Arbeitgeberin und dem Angestelltenbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan gewährt Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder Kündigung des Arbeitgebers eine freiwillige Abfindung. Diese Betriebsvereinbarung findet aber auf Dienstnehmer, die vom Dienstgeber gekündigt wurden, dann keine Anwendung, wenn diese Kündigung entweder vom Betriebsrat oder vom Dienstnehmer nach den arbeitsverfassungsgesetzlichen Bestimmungen angefochten wird.
Der Oberste Gerichtshof erachtet diese Betriebsvereinbarung für zulässig.
Eine derartige Vereinbarung soll im Lichte der notwendigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen und den Rechtsfrieden wahren. Im gegenständlichen Sozialplan verzichtet weder der Betriebsrat bereits vorab auf seine ihm nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitnehmers noch wird dem Arbeitnehmer durch die in Rede stehende Gestaltung des Sozialplans sein (subsidiäres) Recht auf Kündigungsanfechtung genommen.