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Frühwarnsystem bei „Massenkündigungen“: Wirksamkeit von einvernehmlichen Auflösungen eines Dienstverhältnisses

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Erste Auseinandersetzung des OGH mit der Frage, ob sich die Nichtigkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG auch auf einvernehmliche Auflösungen erstreckt.

Beabsichtigt ein Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen (siehe dazu § 45a Abs 1 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen, ist hierfür ein Meldeverfahren beim Arbeitsmarktservice (AMS) vorgesehen. Der Arbeitgeber hat mindestens 30 Tage (die Frist kann uU auch länger sein, siehe dazu § 45a Abs 2 AMFG) vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eine Anzeige bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS zu erstatten.

Für die Verständigungspflicht wird nach ständiger Rechtsprechung auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen in den Schwellenwert einbezogen. Damit soll unter anderem vor Freisetzung einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Zahl von Arbeitskräften eine entsprechende Beratung sowie die Voraussetzungen für einen optimalen Einsatz des Instrumentariums nach dem AMFG sichergestellt werden.

§ 45a Abs 5 AMFG enthält eine Nichtigkeitssanktion für verfrühte Kündigungen: Diese sind rechtsunwirksam, wenn sie vor Einlangen der genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder nach Einlangen der Anzeige innerhalb der gemäß Abs 2 leg.cit. festgesetzten Frist (in der Regel mindestens 30 Tage) ohne vorherige Zustimmung des AMS ausgesprochen werden. In der Lehre wurde die Frage, ob sich diese Bestimmung tatsächlich nur auf „Kündigungen“ bezieht, bislang unterschiedlich beurteilt, in der Rechtsprechung bestand bislang noch kein Anlass für eine nähere Auseinandersetzung.

Der OGH (9 ObA 47/21h) hat nun ausgesprochen, dass einvernehmliche Auflösungen nicht von der Nichtigkeitssanktion betroffen sind. Es liegt weder eine ungewollte Gesetzeslücke vor noch wäre es europarechtlich geboten, die Nichtigkeitssanktion des § 45a Abs 5 AMFG auf vom Arbeitgeber veranlasste einvernehmliche Auflösungen auszudehnen.

Zur Autorin

Mag. Eszter Tóth ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Preslmayr Rechtsanwälte.