Mit den Stimmen von ÖVP und Grünen wurde im Ausschuss eine von der Regierung vorgelegte Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (943 dB) beschlossen. Eckpfeiler ist die Abschaffung des Kumulationsprinzips bei Verwaltungsstrafen für Unternehmen, die gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen. Konkret sollen die Strafen künftig unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien gestaffelt werden. Demnach sollen Geldbußen von bis zu 250.000 € für Unterentlohnung drohen, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts über 100.000 € liegt. Ist die Unterentlohnung bewusst erfolgt und wurde den Beschäftigten durchschnittlich mehr als 40 % des Entgelts vorenthalten, steigt die Strafdrohung auf 400.000 €. Bei geringerer Schadenshöhe bzw voller Kooperation des Arbeitgebers sollen die Maximalstrafen demgegenüber sinken.
Wer Lohnunterlagen nicht bereithält oder übermittelt bzw. Lohnkontrollen vereitelt, muss laut Entwurf mit Strafen bis zu 20.000 € bzw 40.000 € rechnen. Davon sind grundsätzlich auch Arbeitnehmer betroffen. Auch Verstöße gegen Meldepflichten in Zusammenhang mit der Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich sollen demnach mit bis zu 20.000 € geahndet werden können.
Ausdrücklich klargestellt wird, dass bei Entsendungen ausländischer Beschäftigter nach Österreich nach 12 bzw 18 Monaten grundsätzlich österreichisches Arbeitsrecht und heimische Kollektivverträge anzuwenden sind. Bei kürzeren Entsendungen ist in Zukunft außerdem nicht nur – wie schon bisher – der heimische Mindestlohn (inklusive Sonderzahlungen) zu zahlen. Den betroffenen Beschäftigten steht vielmehr auch der übliche Aufwandsersatz für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten bei Reisebewegungen innerhalb Österreichs zu.
Was das sogenannte Montageprivileg betrifft, kommt es hingegen zu Lockerungen: Demnach sollen Montagearbeiten für im Ausland hergestellte Betriebsanlagen, zugehörige Arbeiten zur Inbetriebnahme samt Schulungen sowie etwaig notwendige Reparatur- und Servicearbeiten durch nach Österreich entsendete ausländische ArbeitnehmerInnen künftig jeweils – und nicht insgesamt – drei Monate von der Pflicht zur Lohngleichstellung ausgenommen sein.
Die Regierung will mit der Änderung einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 Rechnung tragen. Dieser hatte die österreichischen Strafdrohungen zum Teil als unverhältnismäßig und unionsrechtswidrig gewertet.
Um eine verbesserte Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie von illegaler Beschäftigung geht es auch in einer mit breiter Mehrheit beschlossenen Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1773/A). ÖVP, SPÖ und Grüne hatten gemeinsam die Einrichtung eines IT-Systems zur Ausstellung spezieller Identitätskarten für am Bau beschäftigte Personen beantragt. Demnach wird die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ermächtigt, ein derartiges System zu betreiben, wobei die Abwicklung über eine eigene GmbH (Bau-ID GmbH) erfolgen soll. Zielgruppe des Vorhabens sind alle Unternehmen und Beschäftigten, die auf Baustellen arbeiten, die Teilnahme am System wird allerdings sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer freiwillig sein.
Mit der ID-Karte sollen Arbeitnehmer dann zum Beispiel ihre bei der BUAK erworbenen Ansprüche einsehen können, zudem müssen sie Qualifizierungsnachweise wie etwa einen Kranführerschein nicht mehr in Papierform mitführen. Ist auch der Arbeitgeber mit im Boot, wird der jeweilige Baustellenverantwortliche außerdem täglich vor Ort überprüfen können, ob die Beschäftigten ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung und bei der BUAK angemeldet sind.
Quelle: Parlamentskorrespondenz 834 vom 1. 7. 2021.
Mit den Stimmen von ÖVP und Grünen wurde im Ausschuss eine von der Regierung vorgelegte Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (943 dB) beschlossen. Eckpfeiler ist die Abschaffung des Kumulationsprinzips bei Verwaltungsstrafen für Unternehmen, die gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen. Konkret sollen die Strafen künftig unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien gestaffelt werden. Demnach sollen Geldbußen von bis zu 250.000 € für Unterentlohnung drohen, wenn die Summe des vorenthaltenen Entgelts über 100.000 € liegt. Ist die Unterentlohnung bewusst erfolgt und wurde den Beschäftigten durchschnittlich mehr als 40 % des Entgelts vorenthalten, steigt die Strafdrohung auf 400.000 €. Bei geringerer Schadenshöhe bzw voller Kooperation des Arbeitgebers sollen die Maximalstrafen demgegenüber sinken.
Wer Lohnunterlagen nicht bereithält oder übermittelt bzw. Lohnkontrollen vereitelt, muss laut Entwurf mit Strafen bis zu 20.000 € bzw 40.000 € rechnen. Davon sind grundsätzlich auch Arbeitnehmer betroffen. Auch Verstöße gegen Meldepflichten in Zusammenhang mit der Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich sollen demnach mit bis zu 20.000 € geahndet werden können.
Ausdrücklich klargestellt wird, dass bei Entsendungen ausländischer Beschäftigter nach Österreich nach 12 bzw 18 Monaten grundsätzlich österreichisches Arbeitsrecht und heimische Kollektivverträge anzuwenden sind. Bei kürzeren Entsendungen ist in Zukunft außerdem nicht nur – wie schon bisher – der heimische Mindestlohn (inklusive Sonderzahlungen) zu zahlen. Den betroffenen Beschäftigten steht vielmehr auch der übliche Aufwandsersatz für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten bei Reisebewegungen innerhalb Österreichs zu.
Was das sogenannte Montageprivileg betrifft, kommt es hingegen zu Lockerungen: Demnach sollen Montagearbeiten für im Ausland hergestellte Betriebsanlagen, zugehörige Arbeiten zur Inbetriebnahme samt Schulungen sowie etwaig notwendige Reparatur- und Servicearbeiten durch nach Österreich entsendete ausländische ArbeitnehmerInnen künftig jeweils – und nicht insgesamt – drei Monate von der Pflicht zur Lohngleichstellung ausgenommen sein.
Die Regierung will mit der Änderung einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 Rechnung tragen. Dieser hatte die österreichischen Strafdrohungen zum Teil als unverhältnismäßig und unionsrechtswidrig gewertet.
Um eine verbesserte Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie von illegaler Beschäftigung geht es auch in einer mit breiter Mehrheit beschlossenen Novelle zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1773/A). ÖVP, SPÖ und Grüne hatten gemeinsam die Einrichtung eines IT-Systems zur Ausstellung spezieller Identitätskarten für am Bau beschäftigte Personen beantragt. Demnach wird die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ermächtigt, ein derartiges System zu betreiben, wobei die Abwicklung über eine eigene GmbH (Bau-ID GmbH) erfolgen soll. Zielgruppe des Vorhabens sind alle Unternehmen und Beschäftigten, die auf Baustellen arbeiten, die Teilnahme am System wird allerdings sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer freiwillig sein.
Mit der ID-Karte sollen Arbeitnehmer dann zum Beispiel ihre bei der BUAK erworbenen Ansprüche einsehen können, zudem müssen sie Qualifizierungsnachweise wie etwa einen Kranführerschein nicht mehr in Papierform mitführen. Ist auch der Arbeitgeber mit im Boot, wird der jeweilige Baustellenverantwortliche außerdem täglich vor Ort überprüfen können, ob die Beschäftigten ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung und bei der BUAK angemeldet sind.