HOMEOFFICE | Fehlende Homeoffice-Tage Ausschlusskriterium für Werbungskosten?
Arbeitet ein Dienstnehmer an mehr als 26 Tagen im Jahr im Homeoffice, so können bis zu 300 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Doch was passiert, wenn der Dienstgeber die Homeoffice-Tage nicht am Jahreslohnzettel anführt und das Finanzamt dadurch die Geltendmachung von Werbungskosten nicht anerkennt?
Änderungen in der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
Die Verordnung zur Feststellung von Durchschnittssätzen bestimmter Gruppen erfährt Änderungen bzgl. der Möglichkeit der Berücksichtigung darüber hinausgehender Werbungskosten, eine Erweiterung. Anzuwenden ist dies bereits für 2021.
Ehrenamt Personalvertreter: keine Werbungskosten möglich
Zum wiederholten Male setzte sich der Verwaltungsgerichtshof (27.7.2021, Ra 2021/13/0016) mit der Frage auseinander, ob Werbungskosten bei freigestellten Personalvertretern unter Fortbeziehung der Bezüge möglich sind. Der Gerichtshof führte seine Linie fort: Werbungskosten aus der Tätigkeit als Personalvertreter sind nicht möglich.
Arbeitnehmerveranlagung: Homeoffice steuerlich absetzen
Durch die rasch umgesetzten Schritte zur Bekämpfung der COVID-19-Ausbreitung waren und sind viele Dienstnehmer angewiesen, ihren Beruf mittels privater Arbeitsmittel zu verrichten. Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten nach § 16 EStG im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig.
VwGH: Wertveränderungen der Deckungsrückstellung sind keine Werbungskosten
Der Begriff der Werbungskosten setzt einen Abfluss, der sich wirtschaftlich in der Verminderung des Vermögens auswirkt, voraus. Die Reduktion der Deckungsrückstellung zum Zweck der Dotierung der Mindestertragsrücklage führt zu keinem solchen Abfluss, der eine Verminderung des Vermögens des Pensionisten bewirken würde.
Mobile Working als Incentive?
In Zeiten der new ways of work werden manchmal Notwendigkeit und Incentive-Motive zusammengeführt, so etwa auch beim mobile working. Dabei treten einige Fragen auf, welche die Regierung bis März des nächsten Jahres in einem Homeoffice-Gesetz geklärt haben möchte. Einige Fragen werden hier beispielhaft aufgeworfen.
Sozialversicherungsbeiträge von Bonifikationen als Werbungskosten
Eine direkte Zuordnung des einzigen (einheitlichen) Sozialversicherungs-Beitrags zu einem der beiden (steuerlichen) Bezüge (laufend oder sonstige) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch besteht keine Regel dahin, dass dieser einheitliche Beitrag vorrangig dem laufenden Bezug oder vorrangig dem sonstigen Bezug zuzuordnen wäre (und nur ein allfälliger Rest dem anderen Bezug). Der Beitrag ist demnach anteilig (entsprechend dem Verhältnis der Höhen der beiden Bezüge) zuzuordnen.
Fortbildungskosten: beruflicher Zusammenhang ist grundsätzlich ausreichend
Das BFG (16. 4. 2020, RV/7101633/2016) hatte über die Zulässigkeit des Abzugs von Fortbildungskosten zu entscheiden. Der Tenor des Gerichts: Wenn eine Fortbildung klar einer beruflichen Veranlassung zuzuschreiben ist, so bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Prüfung des Vorliegens einer Notwendigkeit.
Aufwendungen einer FH-Lektorin für ihre Vertreter als Werbungskosten
§ 25 Abs 1 Z 5 EStG kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG vorliegt. Werden Tätigkeiten an einer Fachhochschule selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen eines vorgegebenen Lehrplans erbracht, liegen Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 5 EStG vor.
Werbungskosten (va Bewirtungsspesen, Fachliteratur, Theaterkarten) einer Dramaturgin
Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (sogenanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot), dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zugrunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
VwGH: Werbungskosten eines Profiradrennfahrers
Eine private Lebensversicherung, die – wie im gegenständlichen Fall – auch den Erlebensfall umfasst, erfüllt die Funktion einer Altersversorgung, sodass gemäß § 20 Abs 1 Z 2 EStG Aufwendungen der privaten Lebensführung vorliegen und eine Absetzbarkeit der Versicherungsprämien nicht in Frage kommt.