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Das BFG (16. 4. 2020, RV/7101633/2016) hatte über die Zulässigkeit des Abzugs von Fortbildungskosten zu entscheiden. Der Tenor des Gerichts: Wenn eine Fortbildung klar einer beruflichen Veranlassung zuzuschreiben ist, so bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Prüfung des Vorliegens einer Notwendigkeit.
1. Sachverhalt
Im zu beurteilenden Fall ging es um einen Montessori-Lehrgang, den eine AHS-Lehrerin als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt versagte die Abzugsfähigkeit mit der Begründung, dass einerseits die Inhalte auch für allgemein Bildungsinteressierte von Interesse und persönlichkeitsbildende Elemente des Lehrgangs der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, andererseits aber auch keine berufliche Notwendigkeit vorliege, die den Kursbesuch indiziere.
Der Dienstgeber hatte die Lehrerin, sofern der Lehrgang unter der Woche stattfand, dienstfrei gestellt; das sah die Behörde als irrelevant an. Ein Kostenbeitrag des Arbeitgebers zu den Kurskosten selbst lag nicht vor.
Das Finanzamt vertrat weiter die Auffassung, dass das persönliche Bildungselement im Lehrgang die Nähe zur privaten Lebensführung begründe. Eine berufliche Notwendigkeit für die Fortbildungsmaßnahme liege nicht vor, demnach sei die Abzugsfähigkeit zu versagen.
2. Entscheidung
Nach Auffassung des BFG ist es geradezu selbstverständlich, dass eine Fortbildungsmaßnahme im pädagogischen Bereich auch persönlichkeitsbildende Merkmale beinhaltet, die jedenfalls in der beruflichen Tätigkeit zielgerichtet eingesetzt werden. Ein persönlichkeitsbildender Anteil ist für sich alleine kein Merkmal, das die gesamte Maßnahme in den Bereich der privaten Lebensführung bringt.
Das BFG gab der Beschwerde der Steuerpflichtigen statt und führte aus, dass eine Prüfung, ob abzugsfähige Fortbildungskosten vorliegen, nach folgenden Schritten vorzunehmen ist:
Zum Autor:
Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter der Steuerabteilung von A1 Österreich und Steuerberater in Wien.