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§ 25 Abs 1 Z 5 EStG kommt nur dann zum Tragen, wenn nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 und 2 EStG vorliegt. Werden Tätigkeiten an einer Fachhochschule selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen eines vorgegebenen Lehrplans erbracht, liegen Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 5 EStG vor.
Kosten für Vertretungen stehen aufgrund der ausdrücklichen Normierung ( § 47 Abs 2 letzter Satz EStG) dem Dienstverhältnis nicht entgegen und stellen Werbungskosten dar ( BFG 26. 6. 2018, RV/7102673/2015). Ein Gastbeitrag von Mag. Klemens Nenning.
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