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In Zeiten der new ways of work werden manchmal Notwendigkeit und Incentive-Motive zusammengeführt, so etwa auch beim mobile working. Dabei treten einige Fragen auf, welche die Regierung bis März des nächsten Jahres in einem Homeoffice-Gesetz geklärt haben möchte. Einige Fragen werden hier beispielhaft aufgeworfen.
Werbungskosten
Für den Dienstgeber kann extensives mobile working einerseits Kostenersparnis bedeuten, andererseits wird der Dienstnehmer erhöhte Kosten haben, etwa durch Infrastrukturkosten oder der Widmung eines Zimmers als Arbeitszimmer, das der privaten Nutzung nur mehr beschränkt zugänglich ist.
Sind Werbungskosten eindeutig zuordenbar, so können diese in der Steuererklärung des Dienstnehmers angeführt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Arbeitszimmer-Judikatur sehr restriktiv ist: Wenn ein Arbeitsplatz vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird, ist nach herrschender Judikatur die Geltendmachung eines Arbeitszimmers im privaten Wohnungsverbund nicht zwangsläufig und somit nicht abzugsfähig. Solange kein Betretungsverbot des Betriebs besteht, ist daher eine steuerliche Verwertung eines Arbeitszimmers derzeit nicht möglich.
Aufwandspauschale
Manche Betriebe einigen sich mit dem Dienstnehmer auf einen pauschalen Aufwandsersatz. Zu beachten ist, dass ein solcher pauschaler Aufwandsersatz abgabenpflichtig ist. Tatsächliche Spesen-Ersätze müssen belegmäßig nachgewiesen werden.
Mobile Working im Ausland
Ganz andere Auswirkungen kann mobile working im Ausland haben. Dabei sind Fragen der möglichen Begründung einer Betriebsstätte zu klären oder auch der mögliche Wechsel der Besteuerungs- und Sozialversicherungspflicht ins Ausland.