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Die Verordnung zur Feststellung von Durchschnittssätzen bestimmter Gruppen erfährt Änderungen bzgl. der Möglichkeit der Berücksichtigung darüber hinausgehender Werbungskosten, eine Erweiterung. Anzuwenden ist dies bereits für 2021.
Die VO sieht die Möglichkeit der Anwendung einer Werbungskostenpauschale bestimmte Gruppen vor. Als Bemessungsgrundlage werden die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16), herangezogen.
Grundsätzlich ist die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei Anwendung der Werbungskostenpauschale nicht möglich. Kostenersätze nach §26 EStG kürzen die Werbungskostenpauschale.
Mit der Änderung wird nunmehr klargestellt, dass eine Homeoffice-Pauschale, obwohl in §26 EStG genannt, nicht kürzend auf die allgemeine Werbungskostenpauschale wirkt. Ebenso nicht kürzend sind Werbungskosten, welche die allgemeine Werbungskostenpauschale (§16 Abs 3 EStG; 132,- Euro) unvermindert zur Anwendung gelangen lassen. Darunter fallen auch die Homeofficepauschale, auch im Hinblick bei Geltendmachung von Differenzwerbungskosten, sowie die Absetzung von ergonomisch geeignetem Mobiliar für das Homeoffice in gesetzlich zugelassener Höhe bis zu 300,- Euro.