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Einkommensteuer VwGH

VwGH: Werbungskosten eines Profiradrennfahrers

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Eine private Lebensversicherung, die –  wie im gegenständlichen Fall – auch den Erlebensfall umfasst, erfüllt die Funktion einer Altersversorgung, sodass gemäß § 20 Abs 2 EStG Aufwendungen der privaten Lebensführung vorliegen und eine Absetzbarkeit der Versicherungsprämien nicht in Frage kommt.

Entscheidung: VwGH 27. 6. 2018, Ra 2017/15/0043

Mehraufwendungen für den erhöhten Kalorienbedarf des Profiradrennfahrers sowie für „legal leistungssteigernden“ Spezialkaffee sind keine Werbungskosten, da § 20 Abs 1 Z 1 und 2 EStG Lebensmittelaufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen generell vom Abzug ausschließt. Die Kontrolle des menschlichen Stoffwechsels ist ebenso wie die Aufnahme der erforderlichen Nahrung und Flüssigkeit dem Bereich der Lebensführung zuzurechnen, selbst wenn mit der Berufsausübung ein überdurchschnittlicher Energie- bzw Flüssigkeitsverbrauch verbunden sein sollte.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 6 EStG dürfen Einkommensteuern sowie sonstige Personensteuern nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot erfasst sämtliche in – und ausländischen Personensteuern.

Der in Österreich ansässige Abgabenpflichtige war als Profiradrennfahrer für ein deutsches Team tätig und dabei bei einer deutschen GmbH angestellt. Von dieser GmbH erhielt er für die Teilnahme an Radrennveranstaltungen (in verschiedenen Staaten) monatliche Entgelte, die zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führten. Die Einkünfte wurden auf der Grundlage der betreffenden DBA den betroffenen Staaten, in denen die sportliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zugeteilt. Wesentliche Einkommensteile waren in Österreich (Ansässigkeitsstaat) zu erfassen.

Mit der vom Finanzamt gegen die Entscheidung des BFG erhobenen Revision wurde die vom BFG angenommene einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit verschiedener Aufwendungen bestritten.

Der VwGH hob die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Zum Volltext der Entscheidung

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