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Zum wiederholten Male setzte sich der Verwaltungsgerichtshof (27.7.2021, Ra 2021/13/0016) mit der Frage auseinander, ob Werbungskosten bei freigestellten Personalvertretern unter Fortbeziehung der Bezüge möglich sind. Der Gerichtshof führte seine Linie fort: Werbungskosten aus der Tätigkeit als Personalvertreter sind nicht möglich.
Ein ehemals Betriebsratsvorsitzender führte einen Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber bzgl. hoher Telefon- und Internetkosten. Es kam zu einem Vergleich, der auch eine Kündigung, statt einer Entlassung, beinhaltete. Der Vergleich sah zudem vor, dass der Personalvertreter in Summe 12.000,- Euro an Telekommunikationskosten ersetzen sollte. Dieser betrag sollte als Werbungskosten geltend gemacht werden, was das Finanzamt zurückwies. Das BFG sah Werbungskosten als vorliegend an. Es folgte darauf eine Amtsrevision.
Der VwGH sprach aus, dass das Amt als Personalvertreter ein Ehrenamt uns unentgeltlich sei. Die Entgeltfortzahlung gem. §117 ArbVG entspringt nicht dem Dienstverhältnis, da die Betriebsratstätigkeit von jener Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheiden ist. Da es sich daher nicht um Kosten für den Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis handeln kann, ist das Vorliegen von Werbungskosten dem Grunde nach nicht möglich.
Falls weitere Einkünfte vorliegen, wie etwa Funktionärsgebühren, so ist zu erheben, ob und in welchem Umfang Werbungskosten vorliegen, die den jeweiligen Einkünften zugerechnet werden können.
Ein weiterer Beisatz des Gerichtshofs enthält den Hinweis, dass Schadenersatzzahlungen nur dann dem Grunde nach als Werbungskosten herangezogen werden können, wenn diese der beruflichen Sphäre entspringen: sind also etwa Telefon- und Internetkosten aus privater Veranlassung entstanden und diese zu ersetzen, stellen derartige Kosten keine steuerwirksamen Ausgaben dar.