Kategorie: BFG

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Verspätungszuschlag: Rechtsirrtum des Parteienvertreters ist nicht entschuldbar

Hinsichtlich der „nach subjektiven Verhältnissen zumutbaren Sorgfaltspflicht“ ist an einen – gerade aus dem Grund seiner Fachkompetenz beigezogenen – Parteienvertreter, hier Rechtsanwalt, zu dessen laufender Tätigkeit die Erstellung von Verträgen samt Kenntnis ua der spezifisch anzuwendenden steuerlichen Gesetzesbestimmungen sowie der bezughabenden Rechtslage zu zählen ist, ein höherer Maßstab anzulegen als etwa an eine damit nicht befasste Privatperson.

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Verspätungszuschlag: Rechtsirrtum des Parteienvertreters ist nicht entschuldbar

Hinsichtlich der „nach subjektiven Verhältnissen zumutbaren Sorgfaltspflicht“ ist an einen – gerade aus dem Grund seiner Fachkompetenz beigezogenen – Parteienvertreter, hier Rechtsanwalt, zu dessen laufender Tätigkeit die Erstellung von Verträgen samt Kenntnis ua der spezifisch anzuwendenden steuerlichen Gesetzesbestimmungen sowie der bezughabenden Rechtslage zu zählen ist, ein höherer Maßstab anzulegen als etwa an eine damit nicht befasste Privatperson.

Auto PKW
Allgemein BFG

Kraftfahrzeugsteuer: Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland

Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeugs. Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeugs im Inland nachweisen. Der Verwender, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorgepflicht) und hat Beweismittelbeschaffungspflicht. Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung.

(Bild: © iStock)
BFG BFGjournal Einkommensteuer Finanzstrafrecht

Grob fahrlässiger sonstiger Tatbeitrag eines Rechtsanwaltes zu Verkürzungen an Einkommensteuer aus Grundstückstransaktionen

Ein Rechtsanwalt der den von ihm beratenen Verkäufern die unzutreffende Auskunft erteilt, dass in diesem Zusammenhang keine Steuern anfallen würden, weshalb die Vertragsparteien ihre mit den Verkäufen erzielten sonstigen Einkünfte in ESt-Erklärungen nicht offenlegen und dadurch ESt verkürzen, hat fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs 1 FinStrG aF in Form von grob fahrlässigen sonstigen Tatbeiträgen zu verantworten.

Trafik
BFG BFGjournal Einkommensteuer

Veruntreuungen in einer Trafik als „Schadensfall“

Als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen sind, dass sich ein Angestellter durch Diebstahl, Veruntreuung etc widerrechtlich bereichert hat. Allerdings hat der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinns hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen.