Verspätungszuschlag: Rechtsirrtum des Parteienvertreters ist nicht entschuldbar
Hinsichtlich der „nach subjektiven Verhältnissen zumutbaren Sorgfaltspflicht“ ist an einen – gerade aus dem Grund seiner Fachkompetenz beigezogenen – Parteienvertreter, hier Rechtsanwalt, zu dessen laufender Tätigkeit die Erstellung von Verträgen samt Kenntnis ua der spezifisch anzuwendenden steuerlichen Gesetzesbestimmungen sowie der bezughabenden Rechtslage zu zählen ist, ein höherer Maßstab anzulegen als etwa an eine damit nicht befasste Privatperson.
Verspätungszuschlag: Rechtsirrtum des Parteienvertreters ist nicht entschuldbar
Hinsichtlich der „nach subjektiven Verhältnissen zumutbaren Sorgfaltspflicht“ ist an einen – gerade aus dem Grund seiner Fachkompetenz beigezogenen – Parteienvertreter, hier Rechtsanwalt, zu dessen laufender Tätigkeit die Erstellung von Verträgen samt Kenntnis ua der spezifisch anzuwendenden steuerlichen Gesetzesbestimmungen sowie der bezughabenden Rechtslage zu zählen ist, ein höherer Maßstab anzulegen als etwa an eine damit nicht befasste Privatperson.
Kraftfahrzeugsteuer: Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland
Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeugs. Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeugs im Inland nachweisen. Der Verwender, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweisvorsorgepflicht) und hat Beweismittelbeschaffungspflicht. Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung.
Grob fahrlässiger sonstiger Tatbeitrag eines Rechtsanwaltes zu Verkürzungen an Einkommensteuer aus Grundstückstransaktionen
Ein Rechtsanwalt der den von ihm beratenen Verkäufern die unzutreffende Auskunft erteilt, dass in diesem Zusammenhang keine Steuern anfallen würden, weshalb die Vertragsparteien ihre mit den Verkäufen erzielten sonstigen Einkünfte in ESt-Erklärungen nicht offenlegen und dadurch ESt verkürzen, hat fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs 1 FinStrG aF in Form von grob fahrlässigen sonstigen Tatbeiträgen zu verantworten.
Kein Nachweis für die postalische Übermittlung einer per E-Mail dem Finanzamt übermittelten Beschwerde
Kann der steuerliche Vertreter nicht nachweisen, dass er eine dem Finanzamt per Email übermittelte Beschwerde auch auf postalischem Weg sandte, und die Beschwerde auch beim Finanzamt einlangte, so liegt mangels Eingabe noch keine Beschwerde vor, die das BFG zu behandeln hatte.
Kursverluste iZm Fremdwährungskrediten
Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig.
Veruntreuungen in einer Trafik als „Schadensfall“
Als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 EStG kommen auch finanzielle Einbußen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen sind, dass sich ein Angestellter durch Diebstahl, Veruntreuung etc widerrechtlich bereichert hat. Allerdings hat der Steuerpflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um durch deliktische Handlungen verursachte Minderungen seines Betriebsvermögens und damit des steuerpflichtigen Gewinns hintanzuhalten oder durch Ersatzansprüche auszugleichen.
Versteuerung von nicht erklärten Zuwendungen aus einer liechtensteinischen Stiftung
Da die Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse gleich einer wirtschaftlichen Eigentümerin seitens der Abgabenbehörde bis dato bloß behauptet, jedoch nicht konkret nachgewiesen werden konnten, erfolgte die Zurechnung der Stiftungserträge in den Streitjahren an die Beschwerdeführerin nach Ansicht des BFG daher zu Unrecht.
Zuzug von Universitätsmitarbeitern ohne Habilitation erfüllt im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen für den Zuzugsfreibetrag nach § 103 Abs 1a EStG
Auch bei einer internationalen und mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossenen Universitätsausbildung ist ein Doktoratsstudium noch keine hinreichend „hohe wissenschaftliche Qualifikation“ im Sinne des § 2 Z 4 ZBV.
BFG: Aktuelle Rechtssätze zur BAO
Kürzlich ergangene Entscheidungen zu Verlängerungshandlung, Maßnahmenbeschwerde, Wiedereinsetzungsantrag aufgrund Veräumung einer mündlichen Verhandlung und Säumnisbeschwerde.
Werbeabgabepflicht für die Beilagen von Werbematerialien zu Katalogen und Paketen
„Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen“ im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 Werbeabgabegesetz ist so zu verstehen, dass eine Werbebotschaft in einem Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden muss. Ob dieser Personenkreis dem Werbeleister bekannt oder unbekannt ist, ist ohne Bedeutung.
Übersehen eines VZ-Termins ist keine leichte Fahrlässigkeit iSd § 217 Abs 7 BAO
Wenn nun derartige Pflichten – sei es auch nur einmal – vergessen oder außer Acht gelassen werden, ist eine derartige Handlung bzw Unterlassung nicht mehr leicht fahrlässig, sondern auffallend sorglos. Auffallende Sorglosigkeit stellt jedoch keine leichte Fahrlässigkeit dar.